Gibt es eine Mietpreisbremse in Münster?

Die Mietpreisbremse sorgt dafür, dass die Mieten in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt nicht rapide in die Höhe gehen: Bei Wiedervermietung einer Wohnung darf die Miete nicht mehr als zehn Prozent über dem örtlichen Mietspiegel betragen. Hier finden Sie den Gesetzestext, der die Regelungen der Mietpreisbremse zusammenfasst.

Gibt es eine Mietpreisbremse in Münster?

Ja! Seit dem 01.07.2015 gibt es auch in Münster eine Mietpreisbremse. Sie gilt derzeit bis zum 30.06.2025. Die einzige weitere Stadt im Münsterland (neben Münster selbst), in der es die Mietpreisbremse noch gibt, ist Bocholt.

Was bedeutet die Mietpreisbremse in Münster?

Unserer Recherche liegen die Informationen durch den Mieter/innen Schutzverein Münster und Umgebung zugrunde sowie die Gesetzestexte des Bundesjustizministeriums. Unsere Angaben ersetzen ausdrücklich keine professionelle Rechtsauskunft: Im Zweifelsfall ziehen Sie bitte einen Juristen zurate.

Unsere Quellen besagen: Für Wohnungen, deren Mietvertrag nach dem 01.07.2015 abgeschlossen wird, darf die Nettokaltmiete maximal 10 Prozent mehr betragen als die ortsübliche Vergleichsmiete für die konkrete Wohnung (§ 556d BGB). Die Vergleichsmiete finden Sie im Mietspiegel Münster.

Gibt es Ausnahmen von der Mietpreisbremse?

Ja. Laut (§ 556f BGB) gilt die Mietpreisbremse in Münster nicht:

  • für Wohnungen, die nach dem 01.10.2014 erstmals genutzt und vermietet wurden,

  • für Wohnungen, die ähnlich aufwändig wie bei einem Neubau modernisiert wurden.

Außerdem gelten folgende Beschränkungen:

  • Wurde die Wohnung bisher zu einem Mietpreis höher ist als die zulässige ortsübliche Miete plus 10 Prozent vermietet, kann diese Miete auch weiterhin verlangt werden (556e Abs. 1 BGB). Das gilt allerdings nicht, wenn die Miete erst innerhalb des letzten Jahres vor Ende des letzten Mietverhältnisses erhöht wurde.

  • Wurde die Wohnung in den letzten drei Jahren modernisiert, kann auf die zulässige Miete ein Zuschlag berechnet werden, der der Wertverbesserung entspricht ( 556e Abs. 2 BGB) – also ortsübliche Miete + 10 Prozent + Modernisierungszuschlag.

Zu hohe Miete rügen

Rügt ein_e Mieter_in die Mietkosten aufgrund der Mietpreisbremse, besteht der Anspruch auf Mietsenkung, sofern die Rüge berechtigt ist. Folgende Anforderungen muss eine Rüge erfüllen:

  • Sie muss in Textform abgefasst sein.

  • Sie muss begründet sein, z. B. durch den Mietspiegel.

  • Ihre Zustellung muss beweisbar sein (Zeuge oder Einschreiben). Wird die Rüge digital übermittelt, gilt die Zustellung nur dann als bewiesen, wenn der / die Vermieter_in antwortet.

Was geschieht in Folge einer Rüge?

  • Ist die Rüge ordnungsgemäß und berechtigt, ist der / die Vermieter_in zu einer Mietpreissenkung ab dem Datum des Zugangs der Rüge verpflichtet.

  • Mit Einwendungen wie z. B. dem Nachweis einer umfassenden Modernisierung oder eine höheren Vormiete kann der / die Vermieter_in begründen, dass die Rüge unberechtigt ist. Sollte man sich hier nicht einig werden, besteht die Möglichkeit zur Klage vor einem Zivilgericht.