Ergänzende Informationen zu Ihrer Rechnung
Regelmäßig erhalten unsere Kundinnen und Kunden eine Rechnung von uns. Mit dieser Rechnung teilen wir mit, wie viel Strom, Erdgas oder Trinkwasser im vergangenen Abrechnungszeitraum verbraucht wurde und natürlich auch, was das Ganze in Euros für Sie bedeutet.
In diesem Zuge ist es verständlich, dass auch mal Fragen rund um die Abrechnung aufkommen. Die Antworten auf diese Fragen kann Ihnen zum Beispiel die folgenden Rechnungserläuterung beantworten. Alternativ beantworten wir Ihre Fragen auch gerne persönlich.
Sie haben Fragen zur Rechnung?
Auf der ersten Seite Ihrer Rechnung (oben rechts) finden Sie die Kontaktdaten zu Ihren Ansprechpartnern, dort können Sie sich gerne telefonisch oder per E-Mail melden. Oder Sie nutzen unser Kundenportal und nehmen dort Kontakt zu uns auf.
Sie möchten Ihren Verbrauch häufiger als einmal pro Jahr abrechnen lassen?
Dann nehmen Sie Kontakt zu uns auf. Bitte beachten Sie, dass zusätzliche Rechnungen kostenpflichtig für Sie sind.
Ihre Rechnung weist einen offenen Betrag aus, den Sie nicht in einer Summe begleichen können?
Gerne prüfen wir für Sie die Möglichkeiten einer Ratenzahlung. Auf der ersten Seite Ihrer Rechnung (oben rechts) finden Sie die Kontaktdaten zu Ihren Ansprechpartnern, dort können Sie sich gerne telefonisch oder per E-Mail melden. Oder Sie nutzen unser Kundenportal und nehmen dort Kontakt zu uns auf.
Lieferantenwechsel
Ein Lieferantenwechsel ist für Sie kostenfrei und innerhalb der vertraglichen und gesetzlichen Fristen möglich.
Neue Abschläge
Grundlage für die neuen Abschläge sind die Verbrauchsmengen in dem abgerechneten Zeitraum unter Berücksichtigung der z. Zt. gültigen Preise und Abgabesätze. Die Abschlagsberechnung für Wärmelieferung zu Heizzwecken berücksichtigt zusätzlich die lokalen Witterungsverhältnisse. Sollten sich Ihre zukünftigen Jahresverbrauchsmengen erheblich ändern, informieren Sie uns bitte, damit wir die Abschlagshöhe anpassen können. Gerne können Sie Ihren Abschlag auch selbst im Kundenportal ändern.
Datenschutzbestimmungen
Daten werden zum Zwecke der Vertragserfüllung gespeichert, verarbeitet, genutzt und – soweit zur Erfüllung des Versorgungsvertrages oder aufgrund gesetzlicher Vorschriften notwendig – weitergegeben. Unsere Datenschutzbestimmungen finden Sie hier.
Wartungsdienst
Informationen zu Wartungsdiensten und -entgelten sind bei Ihrem örtlichen Netzbetreiber erhältlich.
Entstörungsdienst
Bei Schäden an Stadtwerke-Leitungen, an Hausanschlusskästen, an Hauptabsperrvorrichtungen und bei Gasgeruch rufen Sie bitte unseren Entstörungsdienst an. Dieser ist rund um die Uhr erreichbar.
Sie möchten den Energieverbrauch in Ihrem Haushalt senken?
Unsere Energiespartipps liefern Ihnen praktische Hinweise, wie Sie Energie effizient einsetzen, dabei Geld sparen und außerdem noch die Umwelt entlasten. Gerne beraten wir Sie auch persönlich.
Im Zusammenhang mit einer effizienten Energienutzung durch Endkunden wird bei der Bundesstelle für Energieeffizienz eine Liste geführt, in der Energiedienstleister, Anbieter von Energieaudits und Anbieter von Energieeffizienzmaßnahmen aufgeführt sind.
Die Erdgasverwendung ist eingeschränkt
Das gelieferte Erdgas ist ein steuerbegünstigtes Energieerzeugnis. Es darf nicht als Kraftstoff verwendet werden, es sei denn, eine solche Verwendung ist nach dem Energiesteuergesetz oder der Energiesteuerdurchführungsverordnung zulässig. Jede andere Verwendung als Kraftstoff hat steuer- und strafrechtliche Folgen! In Zweifelsfällen wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Hauptzollamt.
Wenn ich anderer Meinung bin?
Wir möchten, dass Sie sich bei uns gut aufgehoben fühlen. Dafür setzen wir uns ein. Trotzdem kann es mal sein, dass wir nicht einer Meinung sind. Dann zögern Sie bitte nicht – lassen Sie es uns wissen. Unsere kompletten Kontaktdaten finden Sie rechts oben auf der ersten Seite Ihrer Rechnung. Es ist uns wichtig, mit Ihnen gemeinsam eine gute Lösung zu finden.
Preisinformation für Gewerbekunden und Unternehmen
Anpassung des CO₂-Preises zum 1. Oktober 2026
Zum 1. Oktober 2026 erhöhen wir den CO₂-Preis von bisher 1,179 ct/kWh auf 1,300 ct/kWh. Der neue Preis gilt bis zum 31. Dezember 2026.
Bei einem beispielhaften monatlichen Verbrauch von 50.000 kWh ergeben sich für die Monate Oktober bis Dezember Mehrkosten in Höhe von 181,50 € netto.
Die Anpassung erfolgt aufgrund der höher als erwartet ausfallenden Beschaffungskosten für CO2-Emissionszertifikate. Obwohl ein gesetzlicher Preiskorridor von 55 bis 65 Euro vorgesehen war, konnte dieser aufgrund der Ausgestaltung der Auktionen nicht wie erforderlich genutzt werden. Die Gründe hierfür sind unter anderem die begrenzte Anzahl an Auktionsterminen, die begrenzte Zuteilungsmenge der Zertifikate, die zu überzeichneten Auktionen und verringerten Zuteilungsraten führte, sowie der unbegrenzte Zutritt auch für energiefremde Handelspartner.
Dies führte dazu, dass nur ein Teil der benötigten Zertifikate zum Korridor-Maximalpreis von 65 € beschafft werden konnte. Die fehlenden Zertifikate müssen zu noch höheren, festgelegten Überschuss- und Nachkaufpreisen beschafft werden.
Die bisherige Preisfestsetzung erwies sich vorteilhaft für unsere Kundinnen und Kunden, da wir die höheren Kosten vorfinanziert haben. Der erhebliche Kostenunterschied macht nun jedoch eine Preisanpassung von 0,121 ct/kWh notwendig. Dabei werden ausschließlich die Kosten weitergegeben, die tatsächlich entstanden sind. Die Anpassung erfolgt somit im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben und entspricht zugleich der mit der CO2-Bepreisung beabsichtigten Lenkungswirkung.
Hinweise zum Streitbeilegungsverfahren für Verbraucher
Strom und Erdgas:
Zur Beilegung von Streitigkeiten kann der Kunde ein Schlichtungsverfahren bei der Schlichtungsstelle Energie beantragen. Ein solcher Antrag ist erst zulässig, wenn der Lieferant der Verbraucherbeschwerde nicht spätestens nach vier Wochen ab Zugang beim Lieferanten abgeholfen hat. Der Lieferant ist zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren verpflichtet. Das Recht der Beteiligten, die Gerichte anzurufen, bleibt unberührt.
Schlichtungsstelle Energie e.V.
Friedrichstr. 133
10117 Berlin
030. 27 57 24 00
info(at)schlichtungsstelle-energie.de
schlichtungsstelle-energie.de
Mieterstrom, Heiz- und Nebenkostenabrechnung, Fernwärme, Wasser und alle weiteren Sparten:
Für die Produkte und Leistungen in den Bereichen Trinkwasser, Fernwärme, Energiedienstleistungen, Bäder und Verkehr ist die Teilnahme an Schlichtungsverfahren i.S.d. § 36 VSGB nicht verpflichtend. Bitte wenden Sie sich in diesen Angelegenheiten direkt an die Stadtwerke Münster GmbH, da wir hier an Schlichtungsverfahren vor Schlichtungsstellen nicht teilnehmen.
Allgemeine Informationen zu Verbraucherrechten:
Wenden Sie sich an den Verbraucherservice der Bundesnetzagentur.
Bereich Energie
Postfach 8001
53105 Bonn
01805. 10 10 00
verbraucherservice-energie(at)bnetza.de
Hinweise zum Streitbeilegungsverfahren für Gewerbe und Unternehmen
Der Verbraucherservice der BNetzA und die Schlichtungsstelle Energie stehen nicht für gewerbliche und industrielle Letztverbraucher zur Verfügung. In Fällen der Streitbeilegung mit gewerblichen und industriellen Letztverbrauchern ist die Teilnahme an Schlichtungsverfahren derzeit nicht zwingend. Bitte wenden Sie sich in diesen Angelegenheiten direkt an Ihre_n Ansprechpartner_in bei der Stadtwerke Münster GmbH.
Begriffserklärungen
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Aufschlag für besondere Netznutzung (ehemals § 19 StromNEV-Umlage) |
Der Aufschlag für besondere Netznutzung enthält die Kosten, die mit der § 19-StromNEV-Umlage ausgeglichen werden sollen, sowie den Aufschlag für besondere einspeiseseitige Netznutzung nach der Festlegung der BNetzA (Az. BK8-24-001-A). Mit der § 19-StromNEV-Umlage werden Kosten ausgeglichen, die den Übertragungsnetzbetreibern aus der Verpflichtung entstehen, nachgelagerten Netzbetreibern Erlöse zu erstatten, die diesen entgehen, weil sie bestimmten Letztverbrauchern mit atypischem Verbrauchsverhalten oder besonders hohem Stromverbrauch nach § 19 Abs. 2 StromNEV reduzierte Netzentgelte anbieten müssen. In die § 19-StromNEV-Umlage werden derzeit die Kosten, die mit der Wasserstoffumlage nach § 118 Abs. 6 Satz 9 bis 11 EnWG ausgeglichen werden sollen, eingerechnet. Mit der Wasserstoffumlage werden Kosten ausgeglichen, die den Übertragungsnetzbetreibern durch die Abwicklung der gesetzlichen Vorgaben zur Förderung der Wasserstofferzeugung durch Wasserelektrolyse entstehen. Mit dem Aufschlag für besondere einspeiseseitige Netznutzung werden die Kosten ausgeglichen, die den Übertragungsnetzbetreibern aus der Wälzung EE-bedingter Mehrkosten durch nachgelagerte Netzbetreiber entstehen. |
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Abschlag |
Teilzahlung bzw. Anzahlung auf die bereits geleisteten Energielieferungen. Die Höhe des Abschlages orientiert sich an dem zu erwartenden Energieverbrauch. |
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Blindarbeit |
Anteil der elektrischen Energie, der nicht in Nutzenergie umgewandelt wird, sondern beim Aufbau elektromagnetischer und elektrischer Felder verbraucht wird. Die Blindarbeit wird in kvarh angegeben. Überschreitet die Blindarbeit eine bestimmte Grenze, kann diese zusätzlich in Rechnung gestellt werden. |
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Brennwert |
zeigt an, wie viel Energie im Erdgas auf Grund der chemischen Zusammensetzung enthalten ist. |
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CO2 Preis |
Der CO2-Preis bildet die Kosten für den Erwerb von CO2-Emissionshandelszertifikaten ab. Der Kunde zahlt für den tatsächlichen Lieferumfang einen Preis für den Erwerb von Emissionszertifikaten durch den Lieferanten nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) in ct/kWh („CO2-Preis“). Dieser Preisbestandteil für den Kauf von Emissionszertifikaten wird unter Berücksichtigung des Preiskorridors nach § 10 Abs. 2 Satz 4 BEHG sowie der Preise für mögliche Überschuss- und Nachkaufsmengen nach §§ 14, 15 BEHV gebildet und beträgt zunächst die auf dem Preisblatt angegebene Höhe. Er fällt dabei nicht auf gegebenenfalls im Lieferumfang (anteilig) enthaltene biogene Brennstoffe i. S. d. § 7 Abs. 4 Nr. 2 BEHG i. V. m. EBeV 2030 an. Die Ermittlung des Kohlendioxidäquivalents, d. h. der Brennstoffemissionen von Erdgas, aufgrund derer eine Berechnung eines Preises in ct/kWh ermöglicht wird, erfolgt nach Maßgabe der in § 5 EBeV 2030 i. V. m. Anlage 2 festgelegten Berechnungsmethode und Faktoren. Ändert der Gesetzgeber die Regelungen des BEHV und damit im Zusammenhang stehende Regelungen zum Verkaufs- und Preisbildungsmechanismus, bestimmt sich der CO2-Preis in Abweichung zu vorstehendem Absatz unter entsprechender Anwendung der geänderten gesetzlichen Regelung. Enthält die geänderte gesetzliche Regelung einen dem für 2026 geltenden Versteigerungsmechanismus vergleichbaren Mechanismus, gilt der CO2-Preis voraussichtlich bis zum 31.12.2027 entsprechend und nach vergleichbaren Maßstäben, wobei sich der CO2-Preis in dem Umfang verändert, in dem sich die gesetzlichen Preise für den Preiskorridor und Nachkaufmengen/Überschussmengen für das Kalenderjahr 2027 gegenüber den Preisen für das Kalenderjahr 2026 verändern. Sobald und soweit das Brennstoffemissionshandelsgesetz bzw. Treibhausgasemissionshandelsgesetz (BEHG bzw. TEHG) keinen Preiskorridor für den Kauf von Emissionszertifikaten mehr vorsieht (voraussichtlich ab dem 01.01.2028) zahlt der Kunde für den tatsächlichen Lieferumfang zusätzlich den Preisbestandteil für den Kauf von Emissionszertifikaten nach dem Treibhausgasemissionshandelsgesetz (TEHG) in ct/kWh („CO2-Preis“). Der CO2-Preis fällt dabei nicht auf gegebenenfalls im Lieferumfang (anteilig) enthaltene Brennstoffe mit Emissionsfaktor Null i. S. d. Anhangs Teil B Abschnitt 2 Nr. 3 lit. b zum TEHG i. V. m. Art. 3 Nr. 23d der EU-Monitoring-Durchführungsverordnung an. Das Emissionshandelssystem für CO2-Emissionen aus der Verbrennung von Kraftstoffen in Gebäuden, im Straßenverkehr und in anderen Sektoren (EU-ETS 2) löst den nationalen Emissionshandel nach dem BEHG weitgehend ab. Mit der Richtlinie (EU) 2023/959 vom 10.05.2023 zur Änderung der Emissionshandelsrichtlinie wurde auf EU-Ebene das bestehende Emissionshandelssystem um Regelungen für den EU-ETS 2 ergänzt. Im EU-ETS 2 werden Emissionszertifikate in einem Versteigerungsverfahren ohne Preiskorridor durch die European Energy Exchange (EEX) veräußert. Auf nationaler Ebene wurden die Vorgaben durch die Novellierung des TEHG vom 27.02.2025 umgesetzt. Der CO2-Preis wird voraussichtlich ab 1.1.2028 nach folgenden Vorgaben neu bestimmt:
Für die Bestimmung des CO2-Preises für monatlich abgerechnete Abnahmestellen ist jeweils der für einen Versteigerungstermin des auf den Liefermonat folgenden Monats künftig unter der Webseite der EEX (https://www.eex.com/de/) veröffentlichte Auktionsclearingpreis für die Versteigerung von Emissionszertifikaten gemäß der Versteigerungsverfahren nach § 10 Abs. 1 TEHG i. V. m. der EU-Auktionsverordnung maßgeblich. Der CO2-Preis für jährlich abgerechnete Entnahmestellen bestimmt sich ab 2028 nach dem ungewichteten Durchschnitt aller künftig unter der Webseite der EEX (https://www.eex.com/de/) veröffentlichten Auktionsclearingpreise für die Versteigerung von Emissionszertifikaten gemäß der Versteigerungsverfahren nach § 10 Abs. 1 TEHG i. V. m. der EU-Auktionsverordnung in dem jeweiligen Lieferzeitraum. Der Auktionsclearingpreis ist der Preis, zu dem alle Gebote in einem Gebotsfenster zugeteilt werden. Die Versteigerungen erfolgen während eines regelmäßig wiederkehrenden mindestens zweistündigen Zeitfensters nach Maßgabe von § 10 Abs. 1 TEHG i. V. m. der EU-Auktionsverordnung. Die Versteigerungen werden von der EEX durchgeführt. Versteigerungstermine werden gemäß der EU-Auktionsverordnung in einem Auktionskalender für ein bestimmtes Kalenderjahr in der Regel bis zum 31.07. des jeweils vorherigen Kalenderjahres veröffentlicht. Der Lieferant informiert den Kunden über weitere Details hinsichtlich des Versteigerungsverfahrens, insbesondere über die Referenz für die Veröffentlichung der Preise, sobald und soweit diese Details bekannt sind.
Der CO2-Preis für SLP-Entnahmestellen bestimmt sich ab 2028 nach dem ungewichteten Durchschnitt aller künftig unter der Webseite der EEX (https://www.eex.com/de/) veröffentlichten Auktionsclearingpreise für die Versteigerung von Emissionszertifikaten gemäß der Versteigerungsverfahren nach § 10 Abs. 1 TEHG i. V. m. der EU-Auktionsverordnung in dem jeweiligen Lieferzeitraum. Der Auktionsclearingpreis ist der Preis, zu dem alle Gebote in einem Gebotsfenster zugeteilt werden. Die Versteigerungen erfolgen während eines regelmäßig wiederkehrenden mindestens zweistündigen Zeitfensters nach Maßgabe von § 10 Abs. 1 TEHG i. V. m. der EU-Auktionsverordnung. Die Versteigerungen werden von der EEX durchgeführt. Versteigerungstermine werden gemäß der EU-Auktionsverordnung in einem Auktionskalender für ein bestimmtes Kalenderjahr in der Regel bis zum 31.07. des jeweils vorherigen Kalenderjahres veröffentlicht. Die Vertragsparteien sind sich bewusst, dass Details hinsichtlich des Kaufs von Emissionszertifikaten noch nicht feststehen. Sie sind sich jedoch darüber einig, dass der Kunde den beim Lieferanten aus dem Erwerb der für die Belieferung des Kunden erforderlichen Emissionszertifikate entstehenden finanziellen Aufwand tragen soll. |
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Energiesteuer/Stromsteuer/ Erdgassteuer |
eine durch das Energiesteuergesetz geregelte Steuer auf den Energieverbrauch |
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Grundpreis |
Preis für Leistungen die unabhängig vom Energieverbrauch entstehen. |
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Identifikations-nummer der Marktlokation MaLo - ID |
dient der eindeutigen Identifizierung einer Verbrauchsstelle, Wohnung oder Einspeisestelle. |
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Identifikations-nummer der Messlokation |
dient der eindeutigen Identifizierung der Messeinrichtung. |
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Konzessionsabgabe |
Entgelt an die Kommune für die Mitbenutzung von öffentlichen Verkehrswegen durch Versorgungsleitungen. |
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KWK-Umlage |
fördert die ressourcenschonende gleichzeitige Erzeugung von Strom und Wärme. Die aus dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) entstehenden Belastungen werden bundesweit auf die Letztverbraucher umgelegt. |
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Leistungspreis |
Für die in Anspruch genommene Leistung in Kilowatt (kW) wird je nach Vereinbarung ein Leistungspreis in Rechnung gestellt. |
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Lieferstelle (Marktlokation) |
Ort, an dem die Energielieferung erbracht wird. |
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Messstellenbetrieb |
umfasst Einbau, Betrieb und Wartung von Messeinrichtungen, die Ab- und Auslesung der Messeinrichtung und die Weitergabe der Daten an die Berechtigten. |
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Netzbetreibernummer |
dient der eindeutigen Identifikation des örtlichen Verteilnetzbetreibers, an dessen Netz die Lieferstelle angeschlossen ist. |
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Netzentgelte |
Entgelte für den Transport und die Verteilung der Energie sowie die damit verbundenen Dienstleistungen; bestimmte staatliche Abgaben werden mit den Netzentgelten erhoben. |
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Offshore Netzumlage |
sichert Risiken der Anbindung von Offshore-Windparks an das Stromnetz ab; Die daraus entstehenden Belastungen werden bundesweit auf die Letztverbraucher umgelegt. |
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Ökostrom |
elektrischer Strom, der ausschließlich aus erneuerbaren Energiequellen gewonnen wird und dessen Qualität über die Entwertung von Herkunftsnachweisen i.S.v. § 79 EEG nachgewiesen wird. Bei der Option „Münster:natürlich/Ökostrom Pro Klima“ handelt es sich um durch den Grüner Strom Label e.V. nach dessen jeweils geltenden Standards zertifizierten Ökostrom. Das Grüner Strom Label (GSL) wird von führenden Umwelt- und Verbraucherverbänden empfohlen und getragen. |
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Stromkennzeichnung |
dienst zur Information über unsere Energiequellen und die Auswirkungen unserer Stromerzeugung auf die Umwelt. Die Grafik zeigt die Werte der Stadtwerke Münster im Vergleich zu den Durchschnittswerten in Deutschland. |
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Thermische Gasabrechnung |
Bei Erdgas wird das Volumen in Kubikmetern (m³) gemessen. Dieses wird in Kilowattstunden (kWh) umgerechnet, damit die Energiemenge ohne den Einfluss von Druck und Temperatur abgerechnet werden kann. Dazu wird nach eichrechtlich anerkannten Regeln der Verbrauch in m³ mit der Zustandszahl z (z-Zahl) und dem Brennwert multipliziert. |
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Umlage abschaltbare Lasten |
dient auf der Grundlage des § 13 Abs. 4a und 4b EnWG der Versorgungssicherheit durch die Förderung abschaltbarer Verbrauchseinrichtungen. |
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Verbrauch / Thermische Energie |
ist die in der entnommenen Gasmenge enthaltene Energie; er wird am Gaszähler in Kubikmeter (m³) gemessen und für die Abrechnung in Kilowattstunden (kWh) umgerechnet. Er ergibt sich durch die Multiplikation des gemessenen Verbrauchswertes in m³ mit der Zustandszahl und dem Brennwert. |
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Verbrauch (kWh) |
in Anspruch genommene Arbeit; wird in Kilowattstunden (kWh) ausgewiesen. |
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Verbrauchspreis oder Arbeitspreis |
bezeichnet den Preis für eine in Anspruch genommene Kilowattstunde Energie.
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Verrechnungspreis |
Korrekturfaktor, mit dem der Einfluss von Druck und Temperatur auf den Energieinhalt des Gasvolumens aufgehoben wird. |
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Zustandszahl (z-Zahl) |
Korrekturfaktor, mit dem der Einfluss von Druck und Temperatur auf den Energieinhalt des Gasvolumens aufgehoben wird. |