Preisbremsen für Strom, Gas und Wärme
Zur Energiepreisbremse hat der Gesetzgeber am 23.12.2022 die entsprechenden Gesetzestexte verkündet.
Bitte haben Sie Verständnis, dass wir keine Einzelfallbewertungen hinsichtlich individueller Ansprüche und Berechtigungen vornehmen können. Auskünfte zu individuellen Entlastungsansprüchen nach den Preisbremse-Gesetzen berühren mitunter sehr individuelle rechtliche Fragen. Rechtsberatungen können und dürfen wir als Energieversorger laut Rechtsdienstleistungsgesetz nicht vornehmen.
Unabhängig davon hängt die Frage, ob ein Entlastungsanspruch nach den Preisbremse-Gesetzen besteht und welche kundenseitigen Mitteilungspflichten, die weiter unten aufgeführt sind, zu erfüllen sind, von vielen Einzelfragen und Details ab. Bei einer Klärung kann ggf. Ihr Steuerberater oder – bei Unternehmen und Betrieben – Ihre zuständige Kammer oder Verband behilflich sein. Wir bitten daher um Ihr Verständnis, dass wir zu den Preisbremsen keine individuellen Beratungen oder Hilfestellung geben können.
Strom
Um die Belastung der Energie- und Wärmekunden angesichts der stark gestiegenen Energiepreise zu dämpfen, hat die Bundesregierung Ende 2022 Preisbremsen für Strom, Gas und Wärme beschlossen.
Grundlage für die Strompreisbremse ist das Strompreisbremsengesetz.
Fragen zur Strompreisbremse in der Übersicht
Grundsätzlich sind alle Letztverbraucher, die über eine Netzentnahmestelle Strom beziehen, entlastungsberechtigt.
Für Kunden mit einem Jahresverbrauch bis 30.000 kWh wird der Preis für 80 % der aktuellen Jahresverbrauchsprognose bzw. der Netzentnahme aus dem Jahr 2021 bei 40 Cent/kWh (brutto) gedeckelt.
Kunden mit einem Jahresverbrauch größer als 30.000 kWh erhalten für 70 % ihrer aktuellen Jahresverbrauchsprognose bzw. der Netzentnahme aus dem Jahr 2021 einen staatlich garantierten Preis von 13 Cent/kWh. Hierbei handelt es sich allerdings um einen Nettowert, bei dem zusätzlich noch Netzentgelte, Steuern und Umlagen anfallen.
Jahresverbrauch bis 30.000 kWh:
Für 80 % der aktuellen Jahresverbrauchsprognose des Netzbetreibers übernimmt der Staat den Anteil am Preis, der über 40 Cent/kWh (brutto) liegt. Der Bund gleicht dabei den Differenzbetrag zum vertraglich vereinbarten Preis aus. Für die verbliebenen 20 % zahlen Sie den mit den Stadtwerken Münster vereinbarten Preis.
Jahresverbrauch > 30.000 kWh:
Für 70 % des Jahresverbrauchs 2021 übernimmt der Staat den Anteil am Preis, der über 13 Cent/kWh (netto, zzgl. Netzentgelten, Steuern und Abgaben) liegt. Der Bund gleicht dabei den Differenzbetrag zum vertraglich vereinbarten Preis aus. Für die verbliebenen 30 % zahlen Sie den mit den Stadtwerken Münster vereinbarten Preis.
Jahresverbrauch bis 30.000 kWh:
(Arbeitspreis Energie – 40 ct/kWh) x 0,8 x aktuelle Jahresverbrauchsprognose / 100 / 12
Jahresverbrauch > 30.000 kWh:
(Arbeitspreis Energie – 13 ct/kWh) x 0,7 x Ist-Jahresverbrauch 2021 / 100 / 12
Ab dem 1. März 2023 (rückwirkend zum 1. Januar 2023) und bis zum 31. Dezember 2023 gilt die Strompreisbremse.
Die Entlastungen werden aus Mitteln des Bundes und durch Überschusserlöse finanziert, die Stromproduzenten durch gestiegene Strompreise erreichen.
Ja! Die Preisbremsen deckeln die Preise für einen Großteil des Energieverbrauchs und sorgen so schon für eine deutliche Kostenentlastung. Durch energiesparendes Verhalten können Verbraucherinnen und Verbraucher die Kosten noch zusätzlich senken.
Tipps und Tricks für Geschäftskunden
Tipps und Tricks für Privatkunden
Kunden müssen nicht selbst aktiv werden, um von der Strompreisbremse zu profitieren. Wir werden die Entlastung für alle betroffenen Kunden automatisch umsetzen und den Abschlag zum 1. März 2023 anpassen. Unsere Kunden werden rechtzeitig schriftlich über die neue Abschlagshöhe informiert.
Nach § 30 StromPBG bestehen unterschiedliche Meldepflichten, die der Letztverbraucher/das Unternehmen zu beachten hat.
1. Mitteilung nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StromPBG: Letztverbraucher, deren Entlastungsbetrag an sämtlichen Lieferstellen über 150.000 Euro in einem Monat liegt, sind verpflichtet, dem Lieferanten bis zum 31. März 2023 oder, wenn die Information erst später vorliegt, unverzüglich die anzuwendende Höchstgrenze (§§ 9 und 10 StromPBG) sowie die Aufteilung auf Lieferanten und Entnahmestellen mitzuteilen. Darüber hinaus hat der Letztverbraucher unverzüglich nach dem 31. Dezember 2023 und spätestens bis zum 31. Mai 2024 die tatsächlich anzuwendende Höchstgrenze nach § 9 Abs. 1 und Abs. 2 StromPBG mitzuteilen.
2. Mitteilung nach § 30 Abs. 2 StromPBG: Übersteigt der Entlastungsbetrag an sämtlichen Lieferstellen eines Letztverbrauchers (einschließlich verbundener Unternehmen) die Entlastungssumme von 2 Mio. Euro, ist dies dem Lieferanten und der Prüfbehörde unverzüglich nach Kenntnis mitzuteilen. Das betroffene Unternehmen muss u. a. eine Liste aller verbundenen Unternehmen sowie deren Netzentnahmestellen mitteilen. Aus dieser Aufstellung muss hervorgehen, welche Entlastungsbeträge in Summe erhalten worden sind, aufgeschlüsselt nach Elektrizitätsunternehmen.
Um der Meldepflicht nachzukommen, verweisen wir auf die von PwC zur Verfügung gestellte Vorlage: PDF-Vorlage für die Erstellung einer Selbsterklärung
Grundsätzlich wenden wir ohne entsprechende Erklärung für alle Letztverbraucher, die Unternehmen sind, den Standardfall an, nach dem eine Höchstgrenze von 2 Mio. Euro gilt und eine maximale monatliche Entlastung von 150.000 Euro möglich ist.
Ja, für Letztverbraucher, die Unternehmen sind, gelten gewisse Höchstgrenzen, die sich nach unterschiedlichen Kategorien richten. Grundsätzlich hat der Gesetzgeber dabei drei verschiedene Gruppen mit unterschiedlichen Höchstgrenzen definiert:
- Gruppe 1: besondere Betroffenheit von hohen Energiepreisen
- Gruppe 2: sonstige Kunden
- Gruppe 3: besondere Fälle
Je nach Gruppe bestehen bestimmte Nachweis- und Mitteilungspflichten. Weiteres erfahren Sie auf der Informationsseite des BMWK.
Der Gesetzgeber hat vorgeschrieben, dass für die Entlastung für Entnahmestellen, die nach Standardlastprofilen beliefert werden, auf der Grundlage der uns aktuell vorliegenden Jahresverbrauchsprognose abzustellen ist (§ 6 Satz 2 Nr. 1.a oder Nr. 2.a StromPBG).
Maßgeblich ist die jeweils aktuelle Jahresverbrauchsprognose des Netzbetreibers nach § 13 Abs. 1 der Stromnetzzugangsverordnung (StromNZV). Die Prognose wird vom Netzbetreiber grundsätzlich nach anerkannten Methoden unter Berücksichtigung des Verbrauchs an der Entnahmestelle (auch über den Wechsel des Lieferanten hinweg) erstellt. Für Ihre Entnahmestelle hat uns der Netzbetreiber die Jahresverbrauchsprognose mitgeteilt, die wir in Ihrer nächsten Jahresrechnung, die die Preisbremse enthält, aufführen.
Diese Verbrauchsprognose ist nicht identisch mit Ihrem tatsächlichen Verbrauch. Sie kann sowohl darüber als auch darunter liegen – je nachdem, wie sich Ihr tatsächlicher Stromverbrauch entwickelt hat. Dennoch hat die Festlegung des Gesetzgebers Gültigkeit, dass die Jahresverbrauchsprognose für die Berechnung des Entlastungsbetrages maßgeblich ist.
Gas
Um die Belastung der Energie- und Wärmekunden angesichts der stark gestiegenen Energiepreise zu dämpfen, hat die Bundesregierung Ende 2022 Preisbremsen für Strom, Gas und Wärme beschlossen.
Für Kundinnen und Kunden, die auch schon von der Soforthilfe profitiert haben, gelten die Preisbremsen ab dem 01.03.2023. Zusätzlich werden diese mit der sogenannten Entlastungserstreckung rückwirkend auch für Januar und Februar umgesetzt.
Für Kundinnen und Kunden, die für Gas und Wärme bisher noch keine Soforthilfe bekommen haben (im Regelfall Kundengruppen mit einem Verbrauch > 1,5 GWh) gelten die Preisbremsen bereits ab dem 01.01.2023. Diese Entlastungen werden aus Mitteln des Bundes finanziert.
Grundlage für die Gaspreisbremse ist das Gas- und Wärmepreisbremsengesetz.
Fragen zur Gaspreisbremse in der Übersicht
Ja! Die Preisbremsen deckeln die Preise für einen Großteil des Energieverbrauchs und sorgen so schon für eine deutliche Kostenentlastung. Durch energiesparendes Verhalten können Verbraucherinnen und Verbraucher die Kosten noch zusätzlich senken.
Tipps und Tricks für Geschäftskunden
Tipps und Tricks für Privatkunden
Ja, für Letztverbraucher, die Unternehmen sind, gelten gewisse Höchstgrenzen, die sich nach unterschiedlichen Kategorien richten. Grundsätzlich hat der Gesetzgeber dabei drei verschiedene Gruppen mit unterschiedlichen Höchstgrenzen definiert:
- Gruppe 1: besondere Betroffenheit von hohen Energiepreisen
- Gruppe 2: sonstige Kunden
- Gruppe 3: besondere Fälle
Je nach Gruppe bestehen bestimmte Nachweis- und Mitteilungspflichten. Weiteres erfahren Sie auf der Informationsseite des BMWK.
§ 3 EWPBG
Für
- Kunden mit einem Jahresverbrauch bis 1.500.000 kWh und
- Kunden wie Vermieter, WEG, zugelassene Pflege-, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, unabhängig vom Verbrauch.
wird der Preis für 80 % der Jahresverbrauchsprognose von September 2022 bei 12 Cent/kWh (brutto) gedeckelt.
§ 6 EWPBG
Für
- Kunden mit registrierender Leistungsmessung und einem Jahresverbrauch ab 1.500.000 kWh,
- Kunden die nicht bereits unter § 3 EWPBG fallen,
- zugelassene Krankenhäuser
wird der Preis für 70 % der Netzentnahme aus dem Jahr 2021 bei 7 Cent/kWh gedeckelt. Hierbei handelt es sich allerdings um einen Nettowert, bei dem zusätzlich noch Netzentgelte, Steuern und Umlagen anfallen
Ausgenommen sind Letztverbraucher, die das Erdgas zum kommerziellen Betrieb von Strom- und Wärmeerzeugungsanlagen nutzen (mit Ausnahme KWK).
Kundengruppe A (Jahresverbrauch bis 1,5 GWh oder Vermieter, WEG, zugelassene Pflege-, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen):
Für 80 % des prognostizierten Jahresverbrauchs von September 2022 übernimmt der Staat den Anteil am Preis, der oberhalb von 12 Cent/kWh liegt. Der Bund gleicht dabei den Differenzbetrag zum vertraglich vereinbarten Preis aus. Für die verbliebenen 20 % zahlen Sie den mit den Stadtwerken Münster vereinbarten Preis.
Kundengruppe B (Jahresverbrauch ab 1,5 GWh oder zugelassene Krankenhäuser):
Für 70 % des Jahresverbrauchs des Jahres 2021 übernimmt der Staat den Anteil am Preis, der oberhalb von 7 Cent/kWh liegt. Der Bund gleicht dabei den Differenzbetrag zum vertraglich vereinbarten Preis aus. Für die verbliebenen 30 % zahlen Sie den mit den Stadtwerken Münster vereinbarten Preis.
Die Entlastungen werden aus Mitteln des Bundes finanziert.
Private Haushalte sowie kleine und mittelständische Betriebe (Letztverbraucher nach § 3 EWPBG) müssen in der Regel nichts tun, das heißt keine Erstattungsanträge oder Ähnliches stellen. Die Entlastung erfolgt automatisch über die Stadtwerke Münster durch niedrigere Abschläge bzw. niedrigere Endabrechnungen auf Basis des bestehenden Vertrags.
Wir werden die Entlastung für alle betroffenen Kunden automatisch umsetzen und den Abschlag zum 1. März 2023 anpassen. Unsere Kunden werden rechtzeitig schriftlich über die neue Abschlagshöhe informiert.
Anspruchsberechtigte Letztverbraucher, die im Wege der registrierenden Leistungsmessung beliefert werden (RLM-Messung – in der Regel ab 1,5 Mio. kWh/a), müssen ihrem Erdgaslieferanten gemäß § 3 (2) EWPBG in Textform mitteilen, dass die Voraussetzungen für ihre Anspruchsberechtigung vorliegen, sofern sie das nicht schon im Rahmen der Dezember-Soforthilfe gemacht haben.
Sofern die Meldung vorliegt, erfolgt die Entlastung automatisch über die Stadtwerke Münster durch niedrigere Abschläge bzw. niedrigere Endabrechnungen auf Basis des bestehenden Vertrags.
Das Erdgas-Wärme-Preisbremsegesetz schreibt vor, dass die Entlastung anhand der Jahresverbrauchsprognose zu ermitteln ist. Ihre Abschläge sowie die darin enthaltene Entlastung berechnen wir daher anhand der Jahresverbrauchsprognose, die wir vom Netzbetreiber erhalten. Die Jahresverbrauchsprognose wird nach standardisierten Methoden unter Berücksichtigung amtlicher Wetterdaten und -prognosen ermittelt.
Der Gas- bzw. Wärmeverbrauch ist insbesondere von der Temperatur abhängig und schwankt daher von Jahr zu Jahr. Für das Kalenderjahr 2022 ergibt sich außerdem der besondere Effekt, dass die Verbraucherinnen und Verbraucher dem Aufruf gefolgt sind, zur Abwendung eines Gasmangels im Winter möglichst viel Gas einzusparen.
Der Gesetzgeber hat festgelegt, dass für die Berechnung der Entlastung auf die Jahresverbrauchsprognose abzustellen ist, die uns für die jeweilige Entnahmestelle im September 2022 vorgelegen hat (§ 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EWPBG). Diese Verbrauchsprognose ist nicht identisch mit dem tatsächlichen Verbrauch im Kalenderjahr 2022, sondern kann sowohl darüber- als auch darunterliegen – je nachdem, wie sich Ihr tatsächlicher Gasverbrauch entwickelt hat. Dennoch hat die Festlegung des Gesetzgebers Gültigkeit, dass die Prognose von September 2022 für die Berechnung des Entlastungsbetrages maßgeblich ist.
Kundengruppe A:
(Arbeitspreis – 12 ct/kWh) x 0,8 x prognostizierter Jahresverbrauch 2022 Stand September / 100 / 12
Kundengruppe B:
(Arbeitspreis Energie – 7,0 ct/kWh) x 0,7 x Ist-Jahresverbrauch 2021 / 100 / 12
Die Gaspreisbremse startet im Januar 2023, ist vorerst auf ein Jahr bis Ende Dezember 2023 begrenzt und kann bei Bedarf von der Bundesregierung bis Ende April 2024 verlängert werden.
Mitteilungspflicht nach § 3 (2) EWPBG (siehe oben)
Nach § 22 EWPBG bestehen unterschiedliche Meldepflichten, die der Letztverbraucher/das Unternehmen zu beachten hat:
1. Mitteilung nach § 22 (1) EWPBG: Letztverbraucher, deren Entlastungsbetrag an sämtlichen Lieferstellen über 150.000 Euro in einem Monat liegt, sind verpflichtet dem Lieferanten bis zum 31. März 2023 oder, wenn die Information erst später vorliegt, unverzüglich, die anzuwendende Höchstgrenze (§ 18 EWPBG) sowie die Aufteilung auf Lieferanten und Entnahmestellen mitzuteilen. Darüber hinaus hat der Letztverbraucher unverzüglich nach dem 31. Dezember 2023 und spätestens bis zum 31. Mai 2024 die tatsächlich anzuwendende Höchstgrenze nach § 18 EWPBG mitzuteilen.
2. Mitteilung nach § 22 (2) EWPBG: Übersteigt der Entlastungsbetrag an sämtlichen Lieferstellen eines Letztverbrauchers/Kunden (einschließlich verbundener Unternehmen) die Entlastungssumme von 2 Mio. Euro, ist dies dem Lieferanten und der Prüfbehörde unverzüglich nach Kenntnis mitzuteilen. Der Prüfbehörde sind weitere Angaben mitzuteilen, die im EWPBG näher beschrieben sind.
Um der Meldepflicht nachzukommen, verweisen wir auf die von PWC zur Verfügung gestellte Vorlage: PDF-Vorlage für die Erstellung einer Selbsterklärung
Grundsätzlich wenden wir für alle Letztverbraucher/Kunden, die Unternehmen sind, in den Standardfall an, nach dem eine Höchstgrenze von 2 Mio. Euro gilt und eine maximale monatliche Entlastung von 150.000 Euro möglich ist.
Wärme
Um die Belastung der Energie- und Wärmekunden angesichts der stark gestiegenen Energiepreise zu dämpfen, hat die Bundesregierung Ende 2022 Preisbremsen für Strom, Gas und Wärme beschlossen.
Für Kundinnen und Kunden, die auch schon von der Soforthilfe profitiert haben, gelten die Preisbremsen ab dem 01.03.2023. Zusätzlich werden diese mit der sogenannten Entlastungserstreckung rückwirkend auch für Januar und Februar umgesetzt.
Für Kundinnen und Kunden, die für Gas und Wärme bisher noch keine Soforthilfe bekommen haben (im Regelfall Kundengruppen mit einem Verbrauch > 1,5 GWh) gelten die Preisbremsen bereits ab dem 01.01.2023. Diese Entlastungen werden aus Mitteln des Bundes finanziert.
Grundlage für die Wärmepreisbremse ist das Gas- und Wärmepreisbremsengesetz.
Fragen zur Wärmepreisbremse in der Übersicht
Das Erdgas-Wärme-Preisbremsegesetz schreibt vor, dass die Entlastung anhand der Jahresverbrauchsprognose zu ermitteln ist. Ihre Abschläge sowie die darin enthaltene Entlastung berechnen wir daher anhand der Jahresverbrauchsprognose, die wir vom Netzbetreiber erhalten. Die Jahresverbrauchsprognose wird nach standardisierten Methoden unter Berücksichtigung amtlicher Wetterdaten und -prognosen ermittelt.
Der Gas- bzw. Wärmeverbrauch ist insbesondere von der Temperatur abhängig und schwankt daher von Jahr zu Jahr. Für das Kalenderjahr 2022 ergibt sich außerdem der besondere Effekt, dass die Verbraucherinnen und Verbraucher dem Aufruf gefolgt sind, zur Abwendung eines Gasmangels im Winter möglichst viel Gas einzusparen.
Der Gesetzgeber hat festgelegt, dass für die Berechnung der Entlastung auf die Jahresverbrauchsprognose abzustellen ist, die uns für die jeweilige Entnahmestelle im September 2022 vorgelegen hat (§ 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EWPBG). Diese Verbrauchsprognose ist nicht identisch mit dem tatsächlichen Verbrauch im Kalenderjahr 2022, sondern kann sowohl darüber- als auch darunterliegen – je nachdem, wie sich Ihr tatsächlicher Gasverbrauch entwickelt hat. Dennoch hat die Festlegung des Gesetzgebers Gültigkeit, dass die Prognose von September 2022 für die Berechnung des Entlastungsbetrages maßgeblich ist.
Ja! Die Preisbremsen deckeln die Preise für einen Großteil des Energieverbrauchs und sorgen so schon für eine deutliche Kostenentlastung. Durch energiesparendes Verhalten können Verbraucherinnen und Verbraucher die Kosten noch zusätzlich senken.
Tipps und Tricks für Geschäftskunden
Tipps und Tricks für Privatkunden
§ 11 EWPBG
Für
- Kunden mit einem Jahresverbrauch bis 1.500.000 kWh und
- Kunden wie Vermieter, WEG, zugelassene Pflege-, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, unabhängig vom Verbrauch,
wird der Preis für 80 % der Jahresverbrauchsprognose von September 2022 bei 9,5 Cent/kWh (brutto) gedeckelt
§ 14 EWPBG
Für
- Kunden mit einem Jahresverbrauch ab 1.500.000 kWh
- Kunden, die nicht bereits unter § 11 EWPBG fallen
- zugelassene Krankenhäuser und
- Kunden mit dampfbasierter Wärme
wird der Preis für 70 % der Netzentnahme aus dem Jahr 2021 bei 7,5 Cent/kWh für Wärme bzw. 9 Cent/kWh für Dampfbezieher gedeckelt. Hierbei handelt es sich allerdings um einen Nettowert, bei dem zusätzlich noch Netzentgelte, Steuern und Umlagen anfallen.
Ausgenommen sind Kunden, die Wärme zur Erzeugung von Wärme einsetzen, die sie als Wärmeversorgungsunternehmen an andere Kunden liefern.
Kundengruppe A (Jahresverbrauch bis 1,5 GWh oder Vermieter, WEG, zugelassene Pflege-, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen):
Für 80 % des prognostizierten Jahresverbrauchs von September 2022 übernimmt der Staat den Anteil am Preis, der oberhalb von 9,5 Cent/kWh liegt. Der Bund gleicht dabei den Differenzbetrag zum vertraglich vereinbarten Preis aus. Für die verbliebenen 20 % zahlen Sie den mit den Stadtwerken Münster vereinbarten Preis.
Kundengruppe B (Jahresverbrauch ab 1,5 GWh oder zugelassene Krankenhäuser):
Für 70 % des Jahresverbrauchs 2021 übernimmt der Staat den Anteil am Preis, der oberhalb von 7,5 Cent/kWh bzw. 9 Cent/kWh liegt. Der Bund gleicht dabei den Differenzbetrag zum vertraglich vereinbarten Preis aus. Für die verbliebenen 30 % zahlen Sie den mit den Stadtwerken Münster vereinbarten Preis.
Kundengruppe A:
(Arbeitspreis Energie – 9,5 ct/kWh) x 0,8 x prognostizierter Jahresverbrauch 2022 Stand September / 100 / 12
Kundengruppe B:
(Arbeitspreis Energie – 7,5 ct/kWh) x 0,7 x Ist-Jahresverbrauch 2021 / 100 / 12
Ab dem 1. März 2023 (rückwirkend zum 1. Januar 2023) und bis zum 31. Dezember 2023 gilt die Wärmepreisbremse.
Die Entlastungen werden aus Mitteln des Bundes finanziert.
Wärmekunden müssen in der Regel nichts tun, das heißt keine Erstattungsanträge oder Ähnliches stellen. Die Entlastung erfolgt automatisch über die Stadtwerke Münster durch niedrigere Abschläge bzw. niedrigere Endabrechnungen auf Basis des bestehenden Vertrags.
Wir werden die Entlastung für alle betroffenen Kunden automatisch umsetzen und den Abschlag zum 1. März 2023 anpassen. Unsere Kunden werden rechtzeitig schriftlich über die neue Abschlagshöhe informiert.
Ja, für Letztverbraucher/Kunden, die Unternehmen sind, gelten gewisse Höchstgrenzen, die sich nach unterschiedlichen Kategorien richten. Grundsätzlich hat der Gesetzgeber dabei drei verschiedene Gruppen mit unterschiedlichen Höchstgrenzen definiert:
- Gruppe 1: besondere Betroffenheit von hohen Energiepreisen
- Gruppe 2: sonstige Kunden
- Gruppe 3: besondere Fälle
Je nach Gruppe bestehen bestimmte Nachweis- und Mitteilungspflichten. Weiteres erfahren Sie auf der Informationsseite des BMWK.
Nach § 22 EWPBG bestehen unterschiedliche Meldepflichten, die der Letztverbraucher/das Unternehmen zu beachten hat.
1. Mitteilung nach § 22 (1) EWPBG: Letztverbraucher, deren Entlastungsbetrag an sämtlichen Lieferstellen über 150.000 Euro in einem Monat liegt, sind verpflichtet, dem Lieferanten bis zum 31. März 2023 oder, wenn die Information erst später vorliegt, unverzüglich die anzuwendende Höchstgrenze (§ 18 EWPBG) sowie die Aufteilung auf Lieferanten und Entnahmestellen mitzuteilen. Darüber hinaus hat der Letztverbraucher unverzüglich nach dem 31. Dezember 2023 und spätestens bis zum 31. Mai 2024 die tatsächlich anzuwendende Höchstgrenze nach § 18 EWPBG mitzuteilen.
2. Mitteilung nach § 22 (2) EWPBG: Übersteigt der Entlastungsbetrag an sämtlichen Lieferstellen eines Letztverbrauchers/Kunden (einschließlich verbundener Unternehmen) die Entlastungssumme von 2 Mio. Euro, ist dies dem Lieferanten und der Prüfbehörde unverzüglich nach Kenntnis mitzuteilen. Der Prüfbehörde sind weitere Angaben mitzuteilen, die im EWPBG näher beschrieben sind.
Um der Meldepflicht nachzukommen, verweisen wir auf die von PwC zur Verfügung gestellte Vorlage: PDF-Vorlage für die Erstellung einer Selbsterklärung
Grundsätzlich wenden wir ohne entsprechende Erklärung für alle Letztverbraucher/Kunden, die Unternehmen sind, den Standardfall an, nach dem eine Höchstgrenze von 2 Mio. Euro gilt und eine maximale monatliche Entlastung von 150.000 Euro möglich ist.