Soforthilfe im Dezember
Informationen zu Ihrem Abschlag für Erdgas oder Wärme im Dezember (Einmalzahlung nach dem Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz)
Liebe Kundinnen, liebe Kunden,
gern informieren wir Sie, wie wir mit der angekündigten Dezember-Entlastung für Erdgas- und Wärmekundinnen und -kunden („Soforthilfe“) umgehen. Obwohl bereits lange in den Medien angekündigt, stehen erst jetzt die konkreten Details zur einmaligen Kostenübernahme für Ihren Erdgasabschlag oder Ihren Wärmeabschlag für den Monat Dezember 2022 fest.
Die Soforthilfe geht auf das Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz der Bundesregierung (EWSG) zurück und wird aus Bundesmitteln finanziert.
Trotz der Entlastungsmaßnahmen ist klar: Ein hundertprozentiger Ausgleich der Belastungen wird angesichts der historischen Dimensionen, in denen wir uns mit Blick auf die Energiekosten bewegen, leider nicht möglich sein. Allein die Beschaffungskosten, die die Energieversorger für Gas am Markt zahlen müssen, haben sich gegenüber Anfang 2021 verzwölffacht. Alle Verbraucherinnen und Verbraucher müssen sich darauf einstellen, dass Strom, Gas und Wärme in den kommenden Jahren teuer bleiben.
Umso wichtiger ist es, sparsam mit Energie umzugehen. In fast jedem Haushalt gibt es noch Möglichkeiten, Energie einzusparen – zum Beispiel die Heizung herunterdrehen, wenn niemand zu Hause ist, Stoßlüften und beim Duschen auf Dauer und Temperatur achten. Auch jedes Grad weniger bei der Wohnraumheizung verbraucht sechs Prozent weniger Energie. Jede eingesparte Kilowattstunde schont zudem den eigenen Geldbeutel. Zahlreiche praktische Energiespartipps für den Alltag haben wir für Sie zusammengestellt.
Was ist die Soforthilfe?
Um für Verbraucherinnen und Verbraucher eine spürbare Entlastung in dieser schwierigen Zeit hoher Energiepreise und hoher Inflation sicherzustellen, hat die Bundesregierung beschlossen, eine Abschlagszahlung für den Erdgasbezug im Dezember für fast alle Verbraucherinnen und Verbraucher zu übernehmen.
Erdgas-Soforthilfe
Die Dezember-Soforthilfe erhalten fast alle Erdgas-Kundinnen und -Kunden, die einen direkten Gasliefervertrag mit den Stadtwerken Münster haben. Sie müssen dafür nicht aktiv werden und erhalten die Soforthilfe automatisch.
Mieterinnen und Mieter, deren Heizverbrauch über den Vermieter/Verwalter abgerechnet wird, erhalten ihren Entlastungsbetrag über die Nebenkostenabrechnung Ihres Vermieters. Viele Vermietende haben die monatliche Vorauszahlung noch nicht an die gestiegenen Energiepreise angepasst. In diesem Fall kommen die höheren Preise im Rahmen der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2022 auf die Mieterinnen und Mietern zu, die aber erst im Jahr 2023 erstellt wird.
Der Vorschlag der Bundesregierung sieht deshalb vor, dass Vermietende die Entlastung mit der nächsten jährlichen Betriebskostenabrechnung an die Mieterinnen und Mieter weitergeben, wenn die monatlichen Vorauszahlungen noch nicht angepasst worden sind. Damit profitieren Mieterinnen und Mieter von der Entlastung zu dem Zeitpunkt, an dem sie die gesamte Preissteigerung des Jahres 2022 durch eventuelle Nachzahlungen tragen müssten.
Weitere Besonderheiten gelten für Mieterinnen und Mieter, bei denen die Betriebskostenvorauszahlung wegen gestiegener Gas- oder Wärmekosten in den letzten neun Monaten vor Inkrafttreten des Gesetzes bereits erhöht wurde. Diese Mieterinnen und Mieter müssen den Erhöhungsbetrag im Dezember nicht bezahlen. In Gebäuden mit Gaszentralheizung muss ein Viertel der im Dezember 2022 anfallenden Betriebskosten nicht bezahlt werden, wenn der Mietvertrag in den letzten neun Monaten neu geschlossen wurde. Denn bei Neuverträgen ist davon auszugehen, dass die Höhe der Betriebskostenvorauszahlung dem aktuellen Preisniveau entspricht.
Bitte informieren Sie sich bei Ihrem Vermieter oder Ihrer Vermieterin, wie die Abrechnung in Ihrem Fall gehandhabt wird.
Vermietende und Wohnungseigentümergemeinschaften erhalten die Soforthilfe ebenfalls, sofern sie das Erdgas an der Entnahmestelle weit überwiegend im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum oder als Wohnungseigentümergemeinschaft im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes beziehen.
Ebenfalls werden spezifische soziale Einrichtungen entlastet.
- zugelassene Pflege-, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen sowie Kindertagesstätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe sind, die im Aufgabenbereich des Sozialgesetzbuchs soziale Leistungen erbringen,
- staatliche, staatlich anerkannte oder gemeinnützige Einrichtungen des Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungsbereichs oder Bildungseinrichtungen der Selbstverwaltung der Wirtschaft in der Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder als eingetragener Verein organisiert sind oder
- Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation, Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, anderer Leistungsanbieter oder Leistungserbringer der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind.
Auch Kunden mit registrierender Lastgangmessung (sog. RLM-Kunden) mit einem Jahresverbrauch von mehr als 1,5 Mio. kWh Jahresverbrauch können eine Soforthilfe erhalten. Für sie gelten abweichende Regelungen.
Ausgenommen sind Verbraucher, die Erdgas kommerziell für die Strom- oder Wärmeerzeugung nutzen sowie zugelassene Krankenhäuser.
Sie selbst müssen für die Soforthilfe nicht aktiv werden!
Ihren Abschlag für den Monat Dezember für Gas bzw. Wärme werden wir nicht abbuchen, sofern Sie uns ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben. Den Abschlag für Strom und Wasser buchen wir ab, sofern Sie diese über die Stadtwerke Münster beziehen.
Sollten Sie Ihre Abschläge überweisen, können Sie im Dezember 2022 auf den Überweisungsvorgang für Erdgas bzw. Wärme verzichten oder den Dauerauftrag für diesen Monat aussetzen. Den Abschlag für Strom und Wasser überweisen Sie bitte wie gehabt. Wie viel die Erdgas- bzw. Wärmekosten an ihrem Gesamtabschlag ausmachen, können Sie im Abschlagsplan der letzten Jahresrechnung nachschauen, direkt hier im Kundenportal.
Für Privathaushalte und kleine Unternehmen sowie weitere Verbraucher mit Standard-Lastprofil berechnet sich der Entlastungsbetrag aus der
- prognostizierten Jahresverbrauchsmenge*, die die letzte Verbrauchsprognose (Stand: September 2022) für Ihre Belieferung ergeben hat
- geteilt durch 12 (übernommen wird ein Zwölftel des prognostizierten Jahresverbrauchs)
- multipliziert mit dem Arbeitspreis (Preisstand: 1. Dezember 2022)
- zzgl. allen anderen Preiselementen, soweit diese nach dem Erdgasliefervertrag anteilig für den Monat Dezember 2022 anfallen (z. B. anteiliger Grundpreis, Mehrwertsteuer, Umlagen und Netzentgelte)
* Ggf. ziehen wir einen Ersatzwert heran, wenn uns dieser Wert nicht vorliegen sollte. Die Verbrauchsprognose wird jeweils vom lokalen Netzbetreiber erstellt.
Die Übernahme des Dezemberabschlags ist eine kurzfristige und vorläufige Entlastungsmaßnahme. Der Staat übernimmt ungefähr ein Zwölftel Ihrer jährlichen Gaskosten und nicht den konkreten für Dezember zu zahlenden Abschlag. Die Entlastung über die Soforthilfe entspricht daher nicht dem realen Dezemberabschlag oder der Dezemberrechnung, sondern kann etwas darüber oder darunter liegen. Trotzdem müssen Sie im Dezember keinen Abschlag zahlen.
Ihr exakt berechneter Entlastungsbetrag wird mit der nächsten Jahresabrechnung, die den Dezember 2022 enthält, verrechnet. Der Entlastungsbetrag wird Ihnen auf der Jahresrechnung transparent ausgewiesen.
Im Rahmen der Dezember-Soforthilfe kann es bei den Jahresrechnungen in den Stadtteilen Handorf und St. Mauritz zu Situationen kommen, in denen die Dezember-Soforthilfe der Bundesregierung auf der Jahresrechnung im Dezember 2022 scheinbar nicht vollständig verrechnet wird. Dies betrifft ausschließlich diejenigen im Dezember versendeten Rechnungen, bei denen der Ablesezeitpunkt im November 2022 liegt und der Dezemberabschlag Teil des Abschlagsplans für die aktuelle Rechnung ist. Liegt der Ablesezeitpunkt im Dezember tritt diese Situation nicht ein.
Hintergrund ist, dass der Gesetzgeber festgelegt hat, dass die Dezember-Soforthilfe erst auf einer Rechnung gutgeschrieben werden darf, die den Dezember 2022 umfasst. Ist dies nicht der Fall wird die Soforthilfe mit der nächsten Abrechnung verrechnet. In den oben geschilderten Fällen wird dies die Jahresrechnung im Dezember 2023 sein (bzw. eine Zwischen- oder Schlussrechnung).
Diese späte, vollständige Entlastung durch die Soforthilfe ist seitens des Gesetzgebers so sicherlich nicht gewollt. Auch wir wollen die betroffenen Kundinnen und Kunden nicht bis zur nächsten Jahresrechnung auf ihre vollständige Entlastung warten lassen. Allen betroffenen Kundinnen und Kunden, die uns ein SEPA-Mandat erteilt haben, überweisen wir bis Ende Januar den noch ausstehenden Entlastungsbetrag automatisch. Bei Kundinnen und Kunden ohne SEPA-Mandat ist eine automatische Auszahlung aus technischen Gründen nicht möglich. Bei diesen wird der Entlastungsbetrag automatisch mit der nächsten Rechnung verrechnet.
Hinweis: Im Rahmen der Dezember-Soforthilfe haben wir darauf verzichtet, den Erdgas-Anteil des Monatsabschlags einzuziehen. Der durch die Vorgaben des Bundes rechnerisch ermittelte Hilfsbetrag weicht in der Regel von der Höhe des Erdgas-Abschlags ab.
Die Dezember-Soforthilfe erhalten fast alle Erdgas-Kundinnen und -Kunden, die einen direkten Gasliefervertrag mit den Stadtwerken Münster haben. Sie müssen dafür nicht aktiv werden und erhalten die Soforthilfe automatisch.
Mieterinnen und Mieter, deren Heizverbrauch über den Vermieter/Verwalter abgerechnet wird, erhalten ihren Entlastungsbetrag über die Nebenkostenabrechnung Ihres Vermieters. Viele Vermietende haben die monatliche Vorauszahlung noch nicht an die gestiegenen Energiepreise angepasst. In diesem Fall kommen die höheren Preise im Rahmen der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2022 auf die Mieterinnen und Mietern zu, die aber erst im Jahr 2023 erstellt wird.
Der Vorschlag der Bundesregierung sieht deshalb vor, dass Vermietende die Entlastung mit der nächsten jährlichen Betriebskostenabrechnung an die Mieterinnen und Mieter weitergeben, wenn die monatlichen Vorauszahlungen noch nicht angepasst worden sind. Damit profitieren Mieterinnen und Mieter von der Entlastung zu dem Zeitpunkt, an dem sie die gesamte Preissteigerung des Jahres 2022 durch eventuelle Nachzahlungen tragen müssten.
Weitere Besonderheiten gelten für Mieterinnen und Mieter, bei denen die Betriebskostenvorauszahlung wegen gestiegener Gas- oder Wärmekosten in den letzten neun Monaten vor Inkrafttreten des Gesetzes bereits erhöht wurde. Diese Mieterinnen und Mieter müssen den Erhöhungsbetrag im Dezember nicht bezahlen. In Gebäuden mit Gaszentralheizung muss ein Viertel der im Dezember 2022 anfallenden Betriebskosten nicht bezahlt werden, wenn der Mietvertrag in den letzten neun Monaten neu geschlossen wurde. Denn bei Neuverträgen ist davon auszugehen, dass die Höhe der Betriebskostenvorauszahlung dem aktuellen Preisniveau entspricht.
Bitte informieren Sie sich bei Ihrem Vermieter oder Ihrer Vermieterin, wie die Abrechnung in Ihrem Fall gehandhabt wird.
Vermietende und Wohnungseigentümergemeinschaften erhalten die Soforthilfe ebenfalls, sofern sie das Erdgas an der Entnahmestelle weit überwiegend im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum oder als Wohnungseigentümergemeinschaft im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes beziehen.
Ebenfalls werden spezifische soziale Einrichtungen entlastet.
- zugelassene Pflege-, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen sowie Kindertagesstätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe sind, die im Aufgabenbereich des Sozialgesetzbuchs soziale Leistungen erbringen,
- staatliche, staatlich anerkannte oder gemeinnützige Einrichtungen des Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungsbereichs oder Bildungseinrichtungen der Selbstverwaltung der Wirtschaft in der Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder als eingetragener Verein organisiert sind oder
- Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation, Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, anderer Leistungsanbieter oder Leistungserbringer der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind.
Auch Kunden mit registrierender Lastgangmessung (sog. RLM-Kunden) mit einem Jahresverbrauch von mehr als 1,5 Mio. kWh Jahresverbrauch können eine Soforthilfe erhalten. Für sie gelten abweichende Regelungen.
Ausgenommen sind Verbraucher, die Erdgas kommerziell für die Strom- oder Wärmeerzeugung nutzen sowie zugelassene Krankenhäuser.
Fernwärme/Nahwärme-Soforthilfe
Fast alle Kunden mit einem Fernwärme- oder Nahwärmevertrag bei den Stadtwerken Münster und der Westfälischen Fernwärme erhalten die Soforthilfe im Dezember. Dies schließt Vermietende ein, die ihren Mieterinnen und Mietern die Wärme zur Verfügung stellen und diese zentral abrechnen.
Lediglich Verbraucher, die mehr als 1,5 Mio. kWh an ihrer Entnahmestelle verbrauchen, sowie zugelassene Krankenhäuser erhalten keine Dezember-Soforthilfe. Ausnahmen (und damit Anspruch auf die Soforthilfe) gibt es für Kunden mit einem Jahresverbrauch von mehr als 1,5 Mio. kWh, die
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Wärme im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum oder als Wohnungseigentümergesellschaft im Sinne des Wohnungseigentümergesetzes beziehen,
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die zugelassene Pflege-, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Kindertagesstätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, die im Aufgabenbereich des Sozialgesetzbuchs soziale Leistungen erbringen,
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die staatlich, staatlich anerkannte oder gemeinnützige Einrichtungen des Bildungs-, Wissenschafts- oder Forschungsbereichs oder eine Bildungseinrichtung der Selbstverwaltung der Wirtschaft in der Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen Rechts, ein eingetragener Verein sind,
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die Einrichtungen der medizinischen oder beruflichen Rehabilitation, Werkstätten für Menschen mit Behinderung, andere Leistungserbringer oder Leistungserbringer der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind.
Der Vorschlag der Bundesregierung sieht vor, dass Vermietende die Entlastung mit der nächsten jährlichen Betriebskostenabrechnung an die Mieterinnen und Mieter weitergeben.
Bitte informieren Sie sich bei Ihrem Vermieter oder Ihrer Vermieterin, wie die Abrechnung in Ihrem Fall gehandhabt werden wird.
Die meisten Haushalte und Betriebe erhalten die Wärme-Soforthilfe automatisch. Verbraucherinnen und Verbraucher müssen selbst nicht aktiv werden. Die Stadtwerke Münster und die Westfälische Fernwärme verzichten im Dezember darauf, den Abschlag für Wärme abzubuchen.
Wer die Abschläge überweist, kann im Dezember auf den Wärmeanteil verzichten bzw. den Dauerauftrag für den Dezember entsprechend abändern. Die Abschläge für Strom und Trinkwasser werden unverändert fällig. Wie viel die Wärmekosten an ihrem Gesamtabschlag ausmachen, können Privatkundinnen und -kunden im Abschlagsplan der letzten Jahresrechnung nachschauen, direkt hier im Kundenportal. Gewerbekunden können die Höhe ihres Wärmeabschlags ebenfalls im Abschlagsplan im Kundenportal einsehen, sofern für die Wärmelieferung ein eigenes Vertragskonto besteht.
Eventuell zu viel gezahlte Beträge werden in der nächsten Jahresrechnung verrechnet.
Die Soforthilfe für Wärme beläuft sich in der Regel auf die Höhe des Septemberabschlags 2022 plus 20 Prozent. Dies ist der Fall, wenn der Abschlagsplan auf 12 Fälligkeiten pro Jahr beruht.
Sofern der Abschlag im September nicht auf einem Abschlagsplan mit 12 Fälligkeiten beruht, wird anstelle des Abschlages aus September ein rechnerischer Mittelwert angesetzt.
Beispielrechnung: Abschlagsplan mit 11 Abschlägen à 120 EUR
120*11/12 = 110 EUR
110 EUR + 20% = 110 EUR + 22 EUR
= 132 Euro Entlastungsbetrag
Für Kundinnen und Kunden, die im September 2022 noch keinen Wärmeabschlag gezahlt haben, wird ein Durchschnittswert errechnet. Dieser wird errechnet aus der Summe der Abschlagszahlungen im letzten Abrechnungszeitraum, geteilt durch die Anzahl der auf den Zeitraum entfallenden Monate.
Im Rahmen des Antragsverfahrens nach § 9 Abs. 5 EWSG werden an den Beauftragten der Bundesregierung personenbezogene Daten übermittelt. Dies stellt eine Verarbeitung dieser Daten im Sinne von Art. 3 DSGVO dar. Die Verarbeitung der Daten ist nach Art. 6 DSGVO rechtmäßig, soweit die Verarbeitung für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt. Die Erforderlichkeit ist aufgrund der gesetzlichen Vorgabe im EWSG gegeben.
Die folgenden Kundendaten
- E-Mail,
- Telefon,
- Postanschrift
werden – soweit vorhanden - weitergeben an:
- PwC (PriceWaterhouseCooper) als Beauftragten der Bundesregierung für die Abwicklung der Ausgleichszahlung,
- an die Sparkasse Münsterland Ost als unsere Hausbank,
- an die KfW als staatlich benannte Stelle für die Auszahlung der Soforthilfe.
Allgemeine Informationen
Wir begrüßen diese weitere Entlastungsmaßnahme für unsere Kunden, obwohl die Umsetzung wegen extrem kurzer Vorlaufzeit (die Gesetze wurden erst Ende 2022 verabschiedet und greifen bereits ab Januar 2023) und Komplexität der Vorgaben sehr herausfordernd für die gesamte Versorgungsbranche bleibt. Wir bereiten jedoch aktuell alles vor, um Ihre Entlastungsansprüche aus den Preisbremse-Gesetzen fristgerecht umzusetzen.
Grundsätzliche Informationen zu den Preisbremsen finden Sie hier.
Die Besteuerung der Soforthilfe ist für das Veranlagungsjahr 2023 vorgesehen. Sie wird nicht in dem Gesetz geregelt, sondern nur darin angekündigt. Es geht um die Schaffung eines sozialgerechten Ausgleichs. Dieser Abschlag wird für Steuerpflichtige, die die Ergänzungsabgabe auf die Einkommensteuer (Solidaritätszuschlag) entrichten, mit der Abrechnung der Versorger und Verwalter frühestens für den Veranlagungszeitraum 2023 zu versteuern sein. Nähere Details werden im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zur Gas- und Wärmepreisbremse geregelt.
Informationen für RLM-Verbraucher
RLM-Kunden, die unter die Ausnahmeregelung des EWSG fallen, müssen uns bis zum 31. Dezember 2022 in Textform (z. B. per E-Mail) darlegen, dass sie den Entlastungsberechtigten angehören. Andernfalls entfällt der Anspruch auf Dezember-Soforthilfe!
Der Entlastungsbetrag für nach EWSG berechtigte RLM-Kunden berechnet sich wie folgt:
- Jahresverbrauchsmenge*, gemessen für die Zeit November 2021 bis einschließlich Oktober 2022
- geteilt durch 12 (übernommen wird ein Zwölftel des Jahresverbrauchs)
- multipliziert mit dem Arbeitspreis (Preisstand: 1. Dezember 2022)
- zzgl. allen anderen Preiselementen, soweit diese nach dem Erdgasliefervertrag anteilig für den Monat Dezember 2022 anfallen (z.B. Steuern, Umlagen)
* Ggf. ziehen wir einen Ersatzwert heran, wenn uns dieser Wert nicht vorliegen sollte. Die Verbrauchsprognose wird jeweils vom lokalen Netzbetreiber erstellt.
Lastgangkorrekturen können bis zum Ablauf des 31. Mai 2024 im Rahmen der Endabrechnung berücksichtigt werden. Für den Fall, dass eine Lastgangkorrektur erst nach der Endabrechnung nach Ablauf der Frist zur Endabrechnung erfolgt, sieht das Gesetz keine Regelungen vor.
In dem Gesetz wird nicht ausdrücklich erwähnt, ob es sich dabei um den Bruttopreis handeln soll. Da aber keine Preisbestandteile ausdrücklich ausgeschlossen werden, ist davon auszugehen, dass die hoheitlich bedingten Kostenbestandteile, die üblicherweise im Arbeitspreis enthalten sind, von dem Erstattungsanspruch umfasst sind. Zwischen RLM- und SLP-Kunden wird insoweit keine Unterscheidung gemacht. Auch für RLM-Kunden besteht daher ein Anspruch auf die Entlastung in Höhe des Bruttopreises. In jedem Fall sind bei der Antragstellung die Erstattungsbeträge nach Grundpreis, Arbeitspreis, Umsatzsteuer und sonstigen Abgaben aufzuteilen.