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Preisbremsen für Strom, Gas und Wärme

Zur Energiepreisbremse hat der Gesetzgeber am 23.12.2022 die entsprechenden Gesetzestexte verkündet. Die wichtigsten Informationen zur Energiepreisbremse haben wir für Sie zusammengestellt:

Verzögerung Ihrer Energierechnung

Wir benötigen mehr Zeit, um die Preisbremsen in unseren IT-Systemen umzusetzen. Deshalb können wir aktuell viele Energierechnungen nicht erstellen. Wir arbeiten mit Hochdruck daran und bitten Sie um Ihre Geduld und Ihr Verständnis. Für Unannehmlichkeiten bitten wir um Entschuldigung. 

 

Auf Grund der vielen Nachfragen zu diesem Thema kommt es derzeit zu langen Wartezeiten in unserem Kundenservice.

 

Gut zu wissen:

  • Wenn Ihre Rechnung sich verzögert, buchen wir ab dem ursprünglichen Datum Ihrer Rechnungserstellung bis zum tatsächlichen Erhalt der Rechnung keine monatlichen Abschläge ab.
  • Sobald Ihre Rechnung vorliegt, verteilen wir diese, noch nicht abgebuchten Abschläge für die beginnende Verbrauchsperiode, auf die verbleibenden Monate. Wir ziehen sie nicht auf einmal von Ihrem Konto ein. 

    Beispiel: Ihr Abschlag beträgt 120 Euro pro Monat für eine Abrechnungsperiode von 12 Monaten. Ihre Rechnung verzögert sich um 3 Monate. Wir verteilen die nicht abgebuchten 360 Euro auf die restlichen 9 Abschläge der Verbrauchsperiode. Sie zahlen 160 Euro Abschlag pro Monat.

Strom

Um die Belastung der Energie- und Wärmekunden angesichts der stark gestiegenen Energiepreise zu dämpfen, hat die Bundesregierung Ende 2022 Preisbremsen für Strom, Gas und Wärme beschlossen.

Grundlage für die Strompreisbremse ist das Strompreisbremsengesetz.

Fragen zur Strompreisbremse in der Übersicht

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Gas

Um die Belastung der Energie- und Wärmekunden angesichts der stark gestiegenen Energiepreise zu dämpfen, hat die Bundesregierung Ende 2022 Preisbremsen für Strom, Gas und Wärme beschlossen.

Für Kundinnen und Kunden, die auch schon von der Soforthilfe profitiert haben, gelten die Preisbremsen ab dem 1.3.2023. Zusätzlich werden diese mit der sogenannten Entlastungserstreckung rückwirkend auch für Januar und Februar umgesetzt.

Für Kundinnen und Kunden, die für Gas und Wärme bisher noch keine Soforthilfe bekommen haben (im Regelfall Kundengruppen mit einem Verbrauch > 1,5 GWh) gelten die Preisbremsen bereits ab dem 1.1.2023.

Grundlage für die Gaspreisbremse ist das Gas- und Wärmepreisbremsengesetz.

Fragen zur Gaspreisbremse in der Übersicht

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Wärme

Um die Belastung der Energie- und Wärmekunden angesichts der stark gestiegenen Energiepreise zu dämpfen, hat die Bundesregierung Ende 2022 Preisbremsen für Strom, Gas und Wärme beschlossen.

Für Kundinnen und Kunden, die auch schon von der Soforthilfe profitiert haben, gelten die Preisbremsen ab dem 01.03.2023. Zusätzlich werden diese mit der sogenannten Entlastungserstreckung rückwirkend auch für Januar und Februar umgesetzt.

Für Kundinnen und Kunden, die für Gas und Wärme bisher noch keine Soforthilfe bekommen haben (im Regelfall Kundengruppen mit einem Verbrauch > 1,5 GWh) gelten die Preisbremsen bereits ab dem 01.01.2023. Diese Entlastungen werden aus Mitteln des Bundes finanziert.

Grundlage für die Wärmepreisbremse ist das Gas- und Wärmepreisbremsengesetz.

Fragen zur Wärmepreisbremse in der Übersicht

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