Preisbremsen für Strom, Gas und Wärme

Wir informieren Sie über die Energie-Preisbremsen der Bundesregierung

Zur Energiepreisbremse hat der Gesetzgeber am 23.12.2022 die entsprechenden Gesetzestexte verkündet. Die wichtigsten Informationen zur Energiepreisbremse haben wir für Sie zusammengestellt:

Strom

Um die Belastung der Energie- und Wärmekunden angesichts der stark gestiegenen Energiepreise zu dämpfen, hat die Bundesregierung Ende 2022 Preisbremsen für Strom, Gas und Wärme beschlossen.

Grundlage für die Strompreisbremse ist das Strompreisbremsengesetz.

Fragen zur Strompreisbremse in der Übersicht

Grundsätzlich ist jeder Letztverbraucher berechtigt, der über eine Netzentnahmestelle Strom bezieht.

Für Kunden mit einem Jahresverbrauch bis 30.000 kWh wird der Preis für 80 % der aktuellen Jahresverbrauchsprognose bzw. der Netzentnahme aus 2021 bei 40 Cent/kWh (brutto) gedeckelt.

Kunden mit einem Jahresverbrauch größer als 30.000 kWh erhalten für 70 % Ihrer aktuellen Jahresverbrauchsprognose bzw. der Netzentnahme aus 2021 einen staatlich garantierten Preis von 13 Cent/kWh. Hierbei handelt es sich allerdings um einen Nettowert, bei dem zusätzlich noch Netzentgelte, Steuern und Umlagen anfallen.

Ab dem 01. März 2023 (rückwirkend zum 01. Januar 2023) bis 31. Dezember 2023 gilt die Strompreisbremse.

Die Entlastungen werden aus Mitteln des Bundes und durch Überschusserlöse finanziert, die Stromproduzenten durch gestiegene Strompreise erreichen.

Ja! Die Preisbremsen deckeln die Preise für einen Großteil des Energieverbrauchs und sorgen so schon für eine deutliche Kostenentlastung. Durch energiesparendes Verhalten können Verbraucherinnen und Verbraucher die Kosten noch zusätzlich senken. 

Tipps und Tricks für Geschäftskunden

Tipps und Tricks für Privatkunden

 

Kunden müssen selber nicht aktiv werden, um von der Strompreisbremse zu profitieren. Wir werden die Entlastung für alle betroffenen Kunden automatisch umsetzen und den Abschlag zum 1. März 2023 anpassen. Unsere Kunden werden rechtzeitig schriftlich über die neue Abschlagshöhe informiert.

Der Gesetzgeber hat vorgeschrieben, dass für die Entlastung für Entnahmestellen, die nach Standardlastprofilen beliefert werden, auf der Grundlage der uns aktuell vorliegenden Jahresverbrauchsprognose abzustellen ist (§ 6   Satz 2 Nr. 1.a. oder Nr. 2.a. StromPBG).

Maßgeblich ist die jeweils aktuelle Jahresverbrauchsprognose des Netzbetreibers nach § 13 Abs. 1 der Stromnetzzugangsverordnung (StromNZV). Die Prognose wird vom Netzbetreiber grundsätzlich nach anerkannten Methoden unter Berücksichtigung des Verbrauchs an der Entnahmestelle (auch über den Wechsel des Lieferanten hinweg) erstellt. Für Ihre Entnahmestelle hat uns der Netzbetreiber die Jahresverbrauchsprognose mitgeteilt, die wir in Ihrer nächsten Jahresrechnung, die die Preisbremse enthält, aufführen.

Diese Verbrauchsprognose ist nicht identisch mit Ihrem tatsächlichen Verbrauch. Sie kann sowohl darüber als auch darunter liegen – je nachdem, wie sich ihr tatsächlicher Stromverbrauch entwickelt hat. Dennoch bleibt die Festlegung des Gesetzgebers, dass die Jahresverbrauchsprognose für die Berechnung des Entlastungsbetrages maßgeblich ist.

Für 80 % der aktuellen Jahresverbrauchsprognose des Netzbetreibers übernimmt der Staat den Anteil am Preis, der über 40 Cent/kWh liegt. Der Bund gleicht dabei den Differenzbetrag zum vertraglich vereinbarten Preis aus. Für die verbliebenen 20 % zahlen Sie den mit den Stadtwerken Münster vereinbarten Preis.

(Arbeitspreis Energie - 40 ct/kWh) x 0,8 x aktuelle Jahresverbrauchsprognose / 100 / 12

Gas

Um die Belastung der Energie- und Wärmekunden angesichts der stark gestiegenen Energiepreise zu dämpfen, hat die Bundesregierung Ende 2022 Preisbremsen für Strom, Gas und Wärme beschlossen.

Für Kundinnen und Kunden, die auch schon von der Soforthilfe profitiert haben, gelten die Preisbremsen ab dem 1.3.2023. Zusätzlich werden diese mit der sogenannten Entlastungserstreckung rückwirkend auch für Januar und Februar umgesetzt.

Für Kundinnen und Kunden, die für Gas und Wärme bisher noch keine Soforthilfe bekommen haben (im Regelfall Kundengruppen mit einem Verbrauch > 1,5 GWh) gelten die Preisbremsen bereits ab dem 1.1.2023.

Grundlage für die Gaspreisbremse ist das Gas- und Wärmepreisbremsengesetz.

Fragen zur Gaspreisbremse in der Übersicht

Ja! Die Preisbremsen deckeln die Preise für einen Großteil des Energieverbrauchs und sorgen so schon für eine deutliche Kostenentlastung. Durch energiesparendes Verhalten können Verbraucherinnen und Verbraucher die Kosten noch zusätzlich senken. 

Tipps und Tricks für Geschäftskunden

Tipps und Tricks für Privatkunden

 

§ 3 EWPBG Für Kunden

  • mit einem Jahresverbrauch bis 1.500.000 kWh
  • unabhängig vom Verbrauch: wie Vermieter, WEG, zugelassene Pflege-, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen

wird der Preis für 80 % der Jahresverbrauchsprognose aus September 2022 bei 12 Cent/kWh (brutto) gedeckelt

§ 6 EWPBG Für Kunden

  • Mit registrierender Leistungsmessung und einem Jahresverbrauch ab 1.500.000 kWh
  • Die nicht bereits unter § 3 EWPBG fallen
  • Zugelassene Krankenhäuser

wird der Preis für 70 % der Netzentnahme aus 2021 bei 7 Cent/kWh gedeckelt. Hierbei handelt es sich allerdings um einen Nettowert, bei dem zusätzlich noch Netzentgelte, Steuern und Umlagen anfallen

Ausgenommen sind Letztverbraucher, die das Erdgas zum kommerziellen Betrieb von Strom- und Wärmeerzeugungsanlagen nutzen (mit Ausnahme KWK).

Für 80 % des prognostizierten Jahresverbrauchs aus September 2022 übernimmt der Staat den Anteil am Preis, der oberhalb der 12 Cent/kWh liegt. Der Bund gleicht dabei den Differenzbetrag zum vertraglich vereinbarten Preis aus. Für die verbliebenen 20 % zahlen Sie den mit den Stadtwerken Münster vereinbarten Preis.

(Arbeitspreis - 12 ct/kWh) x 0,8 x prognostizierter Jahresverbrauch 2022 Stand September / 100 / 12

Ab dem 01. März 2023 (rückwirkend zum 01. Januar 2023) bis 31. Dezember 2023 gilt die Gaspreisbremse.

Die Entlastungen werden aus Mitteln des Bundes finanziert.

Private Haushalte sowie kleine und mittelständische Betriebe (Letztverbraucher nach § 3 EWPBG)  müssen in der Regel nichts tun, das heißt keine Erstattungsanträge oder Ähnliches stellen. Die Entlastung erfolgt automatisch über die Stadtwerke Münster durch niedrigere Abschläge bzw. niedrigere Endabrechnungen auf Basis des bestehenden Vertrags.

Wir werden die Entlastung für alle betroffenen Kunden automatisch umsetzen und den Abschlag zum 1. März 2023 anpassen. Unsere Kunden werden rechtzeitig schriftlich über die neue Abschlagshöhe informiert.

Das Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz schreibt vor, dass die Entlastung anhand der Jahresverbrauchsprognose zu ermitteln ist. Ihre Abschläge sowie die darin enthaltene Entlastung berechnen wir daher anhand der Jahresverbrauchsprognose, die wir vom Netzbetreiber erhalten. Die Jahresverbrauchsprognose wird nach standardisierten Methoden unter Berücksichtigung amtlicher Wetterdaten und -prognosen ermittelt.

Der Gas- bzw. Wärmeverbrauch ist insbesondere von der Temperatur abhängig und schwankt daher von Jahr zu Jahr. Für das Kalenderjahr 2022 ergibt sich außerdem der besondere Effekt, dass die Verbraucherinnen und Verbraucher dem Aufruf gefolgt sind, zur Abwendung eines Gasmangels im Winter möglichst viel Gas einzusparen.

Der Gesetzgeber hat festgelegt, dass für die Berechnung der Entlastung auf die Jahresverbrauchsprognose abzustellen ist, die uns für die jeweilige Entnahmestelle im September 2022 vorgelegen hat (§ 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EWPBG). Diese Verbrauchsprognose ist nicht identisch mit dem tatsächlichen Verbrauch im Kalenderjahr 2022, sondern kann sowohl darüber als auch darunter liegen – je nachdem, wie sich ihr tatsächlicher Gasverbrauch entwickelt hat. Dennoch bleibt die Festlegung des Gesetzgebers, dass die Prognose aus September 2022 für die Berechnung des Entlastungsbetrages maßgeblich ist.

Wärme

Um die Belastung der Energie- und Wärmekunden angesichts der stark gestiegenen Energiepreise zu dämpfen, hat die Bundesregierung Ende 2022 Preisbremsen für Strom, Gas und Wärme beschlossen.

Für Kundinnen und Kunden, die auch schon von der Soforthilfe profitiert haben, gelten die Preisbremsen ab dem 01.03.2023. Zusätzlich werden diese mit der sogenannten Entlastungserstreckung rückwirkend auch für Januar und Februar umgesetzt.

Für Kundinnen und Kunden, die für Gas und Wärme bisher noch keine Soforthilfe bekommen haben (im Regelfall Kundengruppen mit einem Verbrauch > 1,5 GWh) gelten die Preisbremsen bereits ab dem 01.01.2023. Diese Entlastungen werden aus Mitteln des Bundes finanziert.

Grundlage für die Wärmepreisbremse ist das Gas- und Wärmepreisbremsengesetz.

Fragen zur Wärmepreisbremse in der Übersicht

Das Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz schreibt vor, dass die Entlastung anhand der Jahresverbrauchsprognose zu ermitteln ist. Ihre Abschläge sowie die darin enthaltene Entlastung berechnen wir daher anhand der Jahresverbrauchsprognose, die wir vom Netzbetreiber erhalten. Die Jahresverbrauchsprognose wird nach standardisierten Methoden unter Berücksichtigung amtlicher Wetterdaten und -prognosen ermittelt.

Der Gas- bzw. Wärmeverbrauch ist insbesondere von der Temperatur abhängig und schwankt daher von Jahr zu Jahr. Für das Kalenderjahr 2022 ergibt sich außerdem der besondere Effekt, dass die Verbraucherinnen und Verbraucher dem Aufruf gefolgt sind, zur Abwendung eines Gasmangels im Winter möglichst viel Gas einzusparen.

 

Der Gesetzgeber hat festgelegt, dass für die Berechnung der Entlastung auf die Jahresverbrauchsprognose abzustellen ist, die uns für die jeweilige Entnahmestelle im September 2022 vorgelegen hat (§ 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EWPBG). Diese Verbrauchsprognose ist nicht identisch mit dem tatsächlichen Verbrauch im Kalenderjahr 2022, sondern kann sowohl darüber als auch darunter liegen – je nachdem, wie sich ihr tatsächlicher Gasverbrauch entwickelt hat. Dennoch bleibt die Festlegung des Gesetzgebers, dass die Prognose aus September 2022 für die Berechnung des Entlastungsbetrages maßgeblich ist.

Ja! Die Preisbremsen deckeln die Preise für einen Großteil des Energieverbrauchs und sorgen so schon für eine deutliche Kostenentlastung. Durch energiesparendes Verhalten können Verbraucherinnen und Verbraucher die Kosten noch zusätzlich senken. 

Tipps und Tricks für Geschäftskunden

Tipps und Tricks für Privatkunden

 

§ 11 EWPBG Für Kunden

  • mit einem Jahresverbrauch bis 1.500.000 kWh
  • unabhängig vom Verbrauch: wie Vermieter, WEG, zugelassene Pflege-, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen

wird der Preis für 80 % der Jahresverbrauchsprognose aus September 2022 bei 9,5 Cent/kWh (brutto) gedeckelt

§ 14 EWPBG Für Kunden

  • Mit einem Jahresverbrauch ab 1.500.000 kWh
  • Die nicht bereits unter § 11 EWPBG fallen
  • Zugelassene Krankenhäuser
  • Mit dampfbasierter Wärme

wird der Preis für 70 % der Netzentnahme aus 2021 bei 7,5 Cent/kWh für Wärme bzw. 9 Cent/kWh für Dampfbezieher gedeckelt. Hierbei handelt es sich allerdings um einen Nettowert, bei dem zusätzlich noch Netzentgelte, Steuern und Umlagen anfallen.

Ausgenommen sind Kunden, soweit sie die Wärme zur Erzeugung von Wärme einsetzen, die sie als Wärmeversorgungsunternehmen an andere Kunden liefern.

Für 80 % des prognostizierten Jahresverbrauchs aus September 2022 übernimmt der Staat den Anteil am Preis, der oberhalb der 9,5 Cent/kWh liegt. Der Bund gleicht dabei den Differenzbetrag zum vertraglich vereinbarten Preis aus. Für die verbliebenen 20 % zahlen Sie den mit den Stadtwerken Münster vereinbarten Preis.

(Arbeitspreis Energie – 9,5 ct/kWh) x 0,8 x prognostizierter Jahresverbrauch 2022 Stand September / 100 / 12

Ab dem 01. März 2023 (rückwirkend zum 01. Januar 2023) bis 31. Dezember 2023 gilt die Wärmepreisbremse.

Die Entlastungen werden aus Mitteln des Bundes finanziert.

Wärmekunden müssen in der Regel nichts tun, das heißt keine Erstattungsanträge oder Ähnliches stellen. Die Entlastung erfolgt automatisch über die Stadtwerke Münster durch niedrigere Abschläge bzw. niedrigere Endabrechnungen auf Basis des bestehenden Vertrags.

Wir werden die Entlastung für alle betroffenen Kunden automatisch umsetzen und den Abschlag zum 1. März 2023 anpassen. Unsere Kunden werden rechtzeitig schriftlich über die neue Abschlagshöhe informiert.