Zwischenmiete in Münster und Umgebung

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Wer die Wohnungsannoncen in einer Studentenstadt wie Münster durchforstet, ist wahrscheinlich schon einmal dem Begriff der „Zwischenmiete“ begegnet. Die Zwischenmiete ist eine gute Möglichkeit, kurzfristig eine Bleibe zu finden, bzw. Miete zu sparen bei Abwesenheit.

Worauf muss ich achten, wenn ich meine Wohnung zur Zwischenmiete anbieten möchte?

Sie möchten ein Semester im Ausland verbringen, ziehen für ein Praktikum für ein halbes Jahr in eine andere Stadt oder sind beruflich über einen längeren Zeitraum unterwegs. Wollen Sie nach dieser Zeit wieder an Ihren bisherigen Wohnort zurückkehren, lohnt es sich nicht, die Mietwohnung zu kündigen. Denn das bedeutet erneutes Suchen, einen zusätzlichen Umzug und nicht selten höhere Kosten. Wenn Sie Ihre Wohnung zwischenvermieten, sparen Sie die doppelte Miete für den Zeitraum Ihrer Abwesenheit und können anschließend stressfrei wieder in Ihre alte Mietwohnung einziehen.

Wohnung zwischenvermieten: Immer erlaubt?

Wichtig ist, dass Sie vor dem Zwischenvermieten eine Erlaubnis von Ihren derzeitigen Vermietern einholen: Nur wenn diese vorliegt, darf die Wohnung untervermietet werden. Die Erlaubnis kann auch bereits im Mietvertrag geregelt werden.

Wenn enge Verwandte, z. B. Ehepartner oder eigene Kinder, in die Wohnung einziehen, gilt das nicht als Untervermietung und bedarf keiner Erlaubnis seitens des Vermieters. Handelt es sich aber um den Nachzug eines Lebensgefährten, müssen Sie die Erlaubnis einholen.

Zwischenmieter mit Bedacht aussuchen

Lassen Sie sich von Ihrem Zwischenmieter oder ihrer Zwischenmieterin einen Lichtbildausweis zeigen und prüfen Sie die Zahlungsfähigkeit. Auch im Falle der Studierenden, die die Miete durch BAföG oder ihre Eltern finanzieren möchten, sollten Sie entsprechende Nachweise verlangen. Als Zahlungsversicherung eignet sich z. B. ein Einkommensnachweis oder eine Bescheinigung des Arbeitgebers. Nur so können Sie sichergehen, dass die Zwischenmiete finanziell reibungslos verläuft.

Damit die Mietzahlungen reibungslos ablaufen

Die Miete haben auch weiterhin Sie als Hauptmieter_in zu entrichten - auch im Fall einer Zwischenmiete. Sie bekommen Ihrerseits das Geld vom Zwischenmieter. Sie haben das Recht, zusätzlich eine Kaution zu verlangen: Erst nach dieser Zahlung empfiehlt es sich, die Wohnung zu übergeben.

Bekommen Sie keine Mietzahlung von Ihrem Untermieter, können Sie ihn oder sie schriftlich ermahnen und eine Zahlungsfrist festlegen. Erfolgt die Zahlung auch dann nicht, können Sie eine fristlose Kündigung aussprechen. Bei ausstehenden Zahlungen empfiehlt es sich, einen Anwalt hinzuzuziehen.

Auch bei der Zwischenvermietung rundum abgesichert

Teilen Sie Ihrer Hausratsversicherung mit, dass Sie Ihre Mietwohnung untervermieten. Prüfen Sie dabei die Bedingungen des Tarifs: Ist darin keine Untervermietung eingeschlossen, sollten Sie den Tarif erweitern, um sich gegen eventuelle Schäden zu versichern, die durch den Untermieter entstehen könnten.

Auch wenn augenscheinlich alles glatt gelaufen ist, sollten Sie nach Ihrer Rückkehr in die Wohnung diese genau inspizieren, um Zahlungen im Falle von Schäden zu vermeiden.

Sonderfall: Zwischenvermietung an Touristen

Auch wenn Ihnen eine Erlaubnis zum Untervermieten Ihrer Mietwohnung vorliegt, schließt sie die touristische Vermietung. Bei dieser Erlaubnis handelt es sich lediglich um eine dauerhafte Untervermietung an eine Person: Ständig wechselnde Untermieter sind nicht im Interesse der Vermieter und die Erlaubnis hierfür muss gesondert eingeholt werden.