Umzug: Wie sauber muss die Wohnung sein?

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Wenn Sie umziehen, liegt Ihr Fokus natürlich auf der neuen Wohnung – und die macht ja auch schon genug Arbeit. Da ist die Motivation gering, auch noch in der alten Wohnung für Ordnung zu sorgen. Dennoch: Selbst im größten Umzugsstress haben Sie bis zur Übergabe bestimmte Reinigungsaufgaben zu erfüllen. Welche das sind, kann vom Mietervertrag abhängen. Hier sind verschiedene Klauseln erklärt, stellen jedoch keine Rechtsberatung dar und ersetzen im Zweifelsfall auch keine Auskunft durch den Anwalt.

„Die Wohnung ist besenrein zurückzugeben.“

Sofern Sie mit Ihrem/ Ihrer Vermieter_in, nichts anderes schriftlich vereinbart haben (siehe Mietvertrag), gilt die „Besenrein-Klausel“. Was aber bedeutet „besenrein“?

Das müssen Sie tun – und zwar auch in den Nebenräumen wie Keller:

  • alle Gegenstände ausräumen, die nicht zur Wohnung gehören

  • Böden fegen bzw. saugen

  • Einbauküche inkl. Herd und Kühlschrank grob reinigen sowie Fenster (z. B. von Kleberesten)

  • Spinnenweben beseitigen

  • Kalkablagerungen in Küche und Bad entfernen (sofern nicht vor Einzug bereits vorhanden)

 

Das brauchen Sie nicht zu tun:

  • Türrahmen, Heizungen, Treppengeländer etc. lackieren

  • Tapeten entfernen, tapezieren, streichen

  • Böden wischen

  • Fenster putzen

  • normale Abnutzungs- oder Verschleißerscheinungen beseitigen ( 538 BGB)

  • Unkraut auf Balkon oder Terrasse beseitigen

  • Dübellöcher beseitigen

  • Ablagerungen durch Tabakrauch beseitigen (Ausnahme: das Rauchen in der Mietwohnung war untersagt oder der Mietvertrag verlangt Schönheitsreparaturen.)

Weitere Formulierungen

Zusätzlich zur „Besenrein-Klausel“ gibt es weitere Formulierungen, die Folgendes ausdrücken:

„Der Mieter muss den ursprünglichen Zustand wiederherstellen.“

Das müssen Sie tun: 

  • bauliche Veränderungen rückgängig machen (z. B. Wanddurchbruch für Kabelverlegung)

Das brauchen Sie nicht zu tun:

  • renovieren

 

„Die Wohnung ist im bezugsfertigen Zustand zurückzugeben.“

Das müssen Sie tun:

  • Wohnung so verlassen, dass der Nachmieter jederzeit einziehen kann

Das brauchen Sie nicht zu tun:

  • renovieren

 

„Die Mietsache ist in dem Zustand, wie übernommen, zurückzugeben.“

Das müssen Sie tun:

  • bauliche Veränderungen rückgängig machen (z. B. Wanddurchbruch für Kabelverlegung)

Das brauchen Sie nicht zu tun:

  • renovieren

Wann muss ich als Mieter_in renovieren?

Grundsätzlich ist der Vermieter zur Renovierung der Wohnung vor (Weiter-)Vermietung verpflichtet, kann diese Pflicht jedoch mit einer wirksamen Klausel im Mietvertrag auf den Mieter übertragen.

In diesem Fall sind Sie als Mieter_in beim Auszug zu Schönheitsreparaturen verpflichtet – allerdings auch nur dann, wenn der Zustand der Wohnung diese notwendig macht.

Schönheitsreparaturen sind

  • das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken

  • das Streichen der Fußböden, Heizkörper einschließlich Heizrohre

  • das Streichen der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen.

Da Schönheitsreparaturen aber immer wieder ein Thema sind, verweisen wir hier auch auf den Mieterschutzbund.