Fragen rund um Fernwärme
Was ist eine Preisänderungsklausel?
Preisänderungsklauseln kommen im Regelfall in längerfristigen Verträgen zum Einsatz. Sie dienen dazu Verträge zukunftssicher für beide Vertragsparteien zu gestalten, in dem die Preisbestandteile der Verträge mit Hilfe von mathematischen Formeln an die Veränderungen von Rahmenbedingungen (z.B. Lohn- oder Rohstoffkosten) angepasst werden. Das Gegenteil eines Vertrages mit einer Preisänderungsklausel ist ein Vertrag mit einem Festpreis.
Wie steht Fernwärme in Vollkostenvergleich zu Öl und Gas?
Fernwärme ist preislich deutlich attraktiver als Öl und ähnlich attraktiv wie Erdgas. Im Vollkostenvergleich spart ein Kunde mit 18 kW Leistung im Vergleich zu einer konventionellen Ölheizung fast 300 Euro pro Jahr. (Stand: September 2011)
Was ändert sich bei der neuen Formel?
Ab dem 01.10.2011 gibt es eine neue Preisänderungsklausel für Fernwärmelieferungen. Die bisherige Preisänderungsklausel basierte im wesentlichen auf dem durchschnittlichen Ölpreis des letzten Halbjahres. Als Ausgangsbasis gilt nun der Erdgaspreis des jeweiligen Lieferjahres. Der Erdgas-Wert ist der NCG Erdgas-Preis an der EEX Börse (Arithmetisches Mittel der NCG Erdgas Preise der Monate Dezember des vergangenen Jahres bis November des laufenden Jahres). Die Werte können zukünftig auch auf der Preisübersicht der Fernwärmepreise eingesehen werden. Preisänderungen finden zukünftig entsprechend den Preisfaktoren immer nur einmal im Jahr zum 01.01. eines jeden Jahres statt. Früher waren die Stichtage 01.04. und 01.10. eines jeden Jahres.
Darüber hinaus sinkt der Erdgasanteil in der neuen Formel. Wurde der Arbeitspreis früher zu 95 % vom Ölpreis bestimmt, beträgt die Erdgasquote im Arbeitspreis jetzt nur noch 65 %. Die restlichen 35% werden vom Lohn-Faktor bestimmt. Dafür wird der Lohnanteil aus dem Grundpreis entfernt (vgl. Frage "Wie sieht die neue Formel aus") .
Wie sieht die neue Formel aus?
Der zu zahlende Wärmepreis für die Wärmelieferungen setzt sich zusammen aus einem Jahresgrundpreis, bezogen auf den Anschlusswert, einem Arbeitspreis für die abgenommene Wärmemenge und einem jährlichen Verrechnungspreis für die Messeinrichtung.
Der Grundpreis:
Grundpreis neu:
Bestandteile der Grundpreisformel:
GP FW Neu: neuer Grundpreis
GP0: Basis-Jahresgrundpreis
Investition: Weiterhin Verwendung des Investitionsgüterpreisindex vom statistischen Bundesamt (12/3/12-Regel) (Index der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte)
Der Arbeitspreis:
Arbeitspreis neu:
Bestandteile der Arbeitspreisformel:
AP FW Neu: neuer Arbeitspreis für die abgenommene Wärmemenge
AP0: Basis-Arbeitspreis
Erdgas: Durchschnittspreis NCG Jahresprodukt an der EEX für das jeweilige Lieferjahr der Fernwärme (12/1/12-Regel)
Lohn: der vom statistischen Bundesamt veröffentlichte Index der tariflichen Monatsverdienste für Arbeitnehmer im Wirtschaftszweig Energieversorgung (12/3/12-Regel)
Der Verrechnungspreis:
Verrechnungspreis neu:
VP FW Neu: neuer Verrechnungspreis
VP0: Basis-Verrechnungspreis
Investition: Weiterhin Verwendung des Investitionsgüterpreisindex vom statistischen Bundesamt (12/3/12-Regel) (Index der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte)
Warum Erdgas anstatt Öl?
Die Münsteraner Fernwärme entsteht bei der Stromproduktion in unserem GuD-Kraftwerk am Hafen und in mehreren Blockheizkraftwerken. Dort wird mit Erdgas Strom produziert. Die dabei entstehende Wärme ist eigentlich ein Abfallprodukt. Im Gegensatz zu anderen Kraftwerken wird Sie im GuD-Kraftwerk und in den Blockheizkraftwerken allerdings nicht an die Außenwelt abgegeben sondern genutzt und als Fern- und Nahwärme in die Münsteraner Haushalte geleitet.
Die Kosten der Fernwärmeproduktion werden in Münster also maßgeblich durch den Erdgaspreis bestimmt.
Warum erfolgt die Umstellung von Heizöl auf Erdgas erst jetzt?
Bisher war der öffentliche Großhandelsmarkt für Erdgas nicht so liquide und transparent, dass ein adäqueter und veröffentlichter, d.h. für alle Kunden zugänglicher Erdgaspreisindex zur Anwendung kommen konnte. Mit dem nun genutzten NCG Erdgas-Preis an der EEX Börse können wir nun einen transparenten Erdgaspreisindex. Dies war bisher nur auf Basis des liquiden Heizölmarktes mit seinen veröffentlichten Informationen möglich.
Ab wann gilt die neue Preisänderungsklausel?
Die neue Preisänderungsklausel für Fernwärme gilt ab dem 01.10.2011.
Welche Vorteile bietet die neue Formel?
Preisanpassungen finden nur noch einmal pro Jahr zum 01.01. eines jeden Jahres statt. Mit dieser Preisgarantie für 12 Monate können Sie sicher kalkulieren und haben Ihre Energiekosten stets im Griff.
Darüber hinaus entsteht durch den Wegfall der Ölpreisbindung ein direkter Bezug zwischen den Erdgasbeschaffungspreisen und der damit verbundenen Fernwärmeproduktion in unserem GuD-Kraftwerk. Die Formel ist zudem rechtlich geprüft und berücksichtigt die aktuellen Verhältnisse auf dem Wärmemarkt.
Habe ich mit einer Preiserhöhung zu rechnen und wenn ja, wann?
Die nächste Preiserhöhung erfolgt zum 01.01.2012. Mit der alten Formel hätte die nächste Preiserhöhung bereits zum 01.10.2011 stattgefunden. Darüber hinaus hätte diese Erhöhung aufgrund hoher Ölpreise bei ca. 1 cent gelegen. Die Preisanpassung zum 01.01.2012 konnte mit der neuen Formel deutlich gemindert werden. Sie wird nach derzeitiger Prognose nur bei 0,43 cent liegen (Stand: September 2011).
Fragen zur Ihrer Rechnung?
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Wie lang ist die Vertragslaufzeit und wie lautet die Kündigungsfrist?
Die Laufzeit von Versorgungsverträgen beträgt höchstens zehn Jahre. Wird der Vertrag nicht von einer der beiden Seiten mit einer Frist von neun Monaten vor Ablauf der Vertragsdauer gekündigt, so gilt eine Verlängerung um jeweils weitere fünf Jahre als stillschweigend vereinbart.
Enthalten die Fernwärmelieferungsverträge der Stadtwerke Münster GmbH Preisänderungsklauseln?
Ja. Die Fernwärmelieferungsverträge der Stadtwerke Münster GmbH enthalten Preisänderungsklauseln gemäß § 24 Abs. 3 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV).
Wie müssen Preisänderungsklauseln nach § 24 Abs. 3 AVBFernwärmeV gestaltet sein?
Die Regelung in § 24 Abs. 3 AVBFernwärmeV verpflichtet die Stadtwerke Münster GmbH in Preisänderungsklauseln sowohl Kostenentwicklungen als auch die Verhältnisse am Wärmemarkt angemessen zu berücksichtigen. Die Kostenentwicklung betrifft sowohl die Kosten der Erzeugung als auch der Bereitstellung. Bei den zu berücksichtigenden Verhältnissen am Wärmemarkt sind die Preisverhältnisse im Verbrauchermarkt gemeint. Zum Wärmemarkt gehören alle Energieträger, die mit Fernwärme in Wettbewerb treten können. In der Branche üblich ist eine Kombination eines Brennstoff- und eines Lohnelements. So ist die Klausel der Stadtwerke Münster GmbH aufgebaut. Die Preisänderungsklausel ist auch allgemein verständlich, da jeder Kunde erkennen kann, welche Berechnungsfaktoren zu welchem Anteil Eingang in die Preisfindung finden.
Handelt es sich um eine automatische Preisänderungsklausel?
Ja. Die Berechnungsfaktoren für die Preisänderung müssen vertraglich so bestimmt sein, dass bei der Berechnung des geänderten Preises kein Ermessensspielraum besteht. Dies bezeichnet man als automatische Wirkung.
Gibt es bei einer Preisänderungsklausel auf der Basis des § 24 Abs. 3 AVBFernwärmeV eine Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB?
Nein. Der BGH hat in seiner Grundsatzentscheidung vom 11.10.2006 klargestellt, dass die Preisgestaltung eines Fernwärmeversorgungsunternehmens bei Einhaltung der Regelungen des § 24 Abs. 3 AVBFernwärmeV keiner Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs. 3 BGB unterliegt.
Welche Vorteile bietet die Preisänderungsklausel?
Auf Grund der Preisänderungsklausel werden die Preise je nach Situation nach oben oder nach unten angepasst. Dies ermöglicht lange Vertragslaufzeiten. Änderungskündigungen zum Zwecke der Preisanpassung unter Berücksichtigung der Form- und Fristenerfordernisse sind dann nicht erforderlich.
Das Fernwärmeversorgungsunternehmen muss dann außerdem nicht gleich zu Beginn des Vertrages wegen möglicher künftiger Kostenerhöhungen einen Risikozuschlag einrechnen.