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Störungsstelle Gas, Wasser,
Fernwärme: 0251-694-1522
Störungsstelle Strom: 0251-694-1422
Glossar
Rund um Strom, Wasser und Erdgas werden viele Fachbegriffe verwendet, die nicht sofort verständlich sind. In diesem Glossar finden Interessierte kurze Definitionen der wichtigsten Fachausdrücke.
Allgemeine Versorgungsbedingungen (AVB):
Das "Kleingedruckte", das die Grundlage für die Verträge zwischen den Stadtwerken Münster und ihren bildet.
Bestabrechnung:
Kundenfreundlicher Abrechnungsmodus. Der für den jeweiligen Verbrauch des Kunden günstigste Grund- und Arbeitspreis von Erdgas- bzw. Stromprodukten wird der Jahresabrechnung zugrunde gelegt.
Energieausweis:
Der Energieausweis gibt Auskunft über den Energiebedarf und den Energieverbrauch eines Hauses für Heizung und Warmwasserbereitung sowie über die energetische Qualität der Gebäudehülle. Ziel des Energieausweises ist es, Energiesparpotenziale aufzuzeigen und die Energieeffizienz von Gebäuden zu verbessern. Außerdem macht er den Energiebedarf sichtbar und schafft damit Transparenz im Immobilienmarkt.
EEG:
Gesetz zur Förderung Erneuerbarer Energien. Nach dem EEG erhalten Betreiber von Anlagen, die Energie aus erneuerbaren Quellen erzeugen, über einen bestimmten Zeitraum hinweg einen festen Vergütungssatz für die ins Stromnetz eingespeiste Energie. Das EEG fördert die Erneuerbaren Energien, vergleichbar der Förderung von Kraft-Wärme-Kopplung durch das KWK-G.
Fernwärme:
Aus thermischer Energie gewonnene Wärme, die über spezielle wärmegedämmte Rohrsysteme vom Erzeuger zum Verbraucher transportiert wird. Mit Fernwärme werden Gebäude geheizt.
Festpreis:
Ein Festpreis garantiert dem Verbraucher über einen bestimmten Vertragszeitraum einen gleich bleibenden Erdgas- bzw. Strompreis. Ein Festpreis kann sich nur ändern, wenn die enthaltenen staatlichen Abgaben sich ändern. Beispiel: Erhöhung der Erdgassteuer. Die Stadtwerke Münster bieten für Erdgaskunden das Festpreispaket Münster: garantiert an.
Gradtagszahl (GTZ):
Die Gradtagszahl ist ein Maß für den Wärmebedarf eines Gebäudes während der Heizperiode, die bei der Verbrauchsabrechnung von Heizungswärme zugrunde gelegt wird. Die Gradtagszahl wird aus der Differenz einer angenommenen Rauminnentemperatur (Durchschnitt: 20°C) und der durchschnittlichen Tagesaußentemperatur vor Ort berechnet, die vom Deutschen Wetterdienst ermittelt wird. Die Gradtagszahl wird in Kelvin day / anno (Kd.) angegeben: Gradtagszahl = 20° Celsius - Außentemperatur.
Grundversorgungsverordnung (GVV):
Diese Verordnung ist Bestandteil der Verträge zwischen den Stadtwerken Münster und ihren Kunden. Sie bildet die rechtliche Basis für die Versorgung mit Strom durch den Grundversorger und enthält Aufgaben und Rechte von Stromabnehmer und Versorger.
Konzessionsabgabe:
Konzessionsabgabe: Die Leitungen für Strom, Erdgas und Wasser werden von der Stadt Münster verlegt und betrieben - die Stadtwerke entrichten dafür ein Entgelt, das Konzessionsabgabe genannt wird.
Kraft-Wärme-Kopplung:
Energiesparende Technik, die gleichzeitig Strom und Wärme erzeugt. Ein Teil des in einem Kraftwerk entstehenden Dampfes wird für Heizzwecke ausgekoppelt. Kraft-Wärme Kopplung ist sehr effizient: Die Energiequelle wird bis zu 90% ausgenutzt. Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen werden durch das Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz staatlich gefördert.
Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz (KWK-G):
Dient der Erhaltung, Modernisierung und dem Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung. Die Erzeuger erhalten nach dem KWK-G zusätzlich zu den Marktpreisen einen zeitlich befristeten Förderbonus für die ins Stromnetz eingespeiste Energie. Das KWK-G fördert die Kraft-Wärme-Kopplung vergleichbar der Förderung Erneuerbarer Energien durch das EEG.
kW:
Kilowatt (= 1000 Watt). Einheit für Leistung. Die Leistung stellt die Übertragungskapazität dar, die im Stromnetz genutzt wird.
Netznutzung/Netzdurchleitung:
Wird der Strom zum Verbraucher über ein fremdes Netz geliefert, fallen Netznutzungsentgelte an. Diese Entgelte sind im Strompreis des Verbrauchers enthalten.
Preisänderungsklausel/Preisanpassungsklausel:
Regelt die zumutbare Weitergabe von steigenden bzw. fallenden Kosten beim Energieeinkauf an den Verbraucher. Bei langfristigen Versorgungsverträgen (Strom und Erdgas) sind Preisanpassungen unvermeidlich. Eine Preisanpassungsklausel ist die rechtliche Grundlage dafür. Sie legt die zulässige Höhe der Preisänderungen fest und sichert die Zumutbarkeit für den Verbraucher.
Preisgleitformel:
Bei längerfristigen Verträgen (> 1 Jahr) und/oder stark schwankenden Marktpreisentwicklungen erlaubt die Preisgleitformel eine Preisanpassung innerhalb der Vertragslaufzeit. Das Gegenteil eines solchen, sich während der Laufzeit ändernden Preises ist der Festpreis.
