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Ihre Fragen - unsere Antworten
Hier finden Sie häufig gestellte Fragen zum Thema Fernwärme
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Was ist eine Preisänderungstformel?
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Preisänderungsklauseln kommen im Regelfall in längerfristigen Verträgen zum Einsatz. Das Gegenteil eines Vertrages mit einer Preisänderungsklausel ist ein Vertrag mit einem Festpreis. Preisänderungsklauseln ermöglichen es einem Vertragspartner, Preisänderungen im laufenden Vertrag durchzusetzen. Es gibt Preisänderungsklauseln mit und ohne automatischer Wirkung.
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Enthalten die Fernwärmelieferungsverträge der Stadtwerke Münster GmbH Preisänderungsklauseln?
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Ja. Die Fernwärmelieferungsverträge der Stadtwerke Münster GmbH enthalten Preisänderungsklauseln gemäß § 24 Abs. 3 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV).
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Wie müssen Preisänderungsklauseln nach § 24 Abs. 3 AVBFernwärmeV gestaltet sein?
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Die Regelung in § 24 Abs. 3 AVBFernwärmeV verpflichtet die Stadtwerke Münster GmbH in Preisänderungsklauseln sowohl Kostenentwicklungen als auch die Verhältnisse am Wärmemarkt angemessen zu berücksichtigen. Die Kostenentwicklung betrifft sowohl die Kosten der Erzeugung als auch der Bereitstellung. Bei den zu berücksichtigenden Verhältnissen am Wärmemarkt sind die Preisverhältnisse im Verbrauchermarkt gemeint. Zum Wärmemarkt gehören alle Energieträger, die mit Fernwärme in Wettbewerb treten können. In der Branche üblich ist eine Kombination eines Brennstoff- und eines Lohnelements. So ist die Klausel der Stadtwerke Münster GmbH aufgebaut. Die Preisänderungsklausel ist auch allgemein verständlich, da jeder Kunde erkennen kann, welche Berechnungsfaktoren zu welchem Anteil Eingang in die Preisfindung finden.
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Handelt es sich um eine automatische Preisänderungsklausel?
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Ja. Die Berechnungsfaktoren für die Preisänderung müssen vertraglich so bestimmt sein, dass bei der Berechnung des geänderten Preises kein Ermessensspielraum besteht. Dies bezeichnet man als automatische Wirkung.
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Gibt es bei einer Preisänderungsklausel auf der Basis des § 24 Abs. 3 AVBFernwärmeV eine Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB?
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Nein. Der BGH hat in seiner Grundsatzentscheidung vom 11.10.2006 klargestellt, dass die Preisgestaltung eines Fernwärmeversorgungsunternehmens bei Einhaltung der Regelungen des § 24 Abs. 3 AVBFernwärmeV keiner Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs. 3 BGB unterliegt.
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Welche Vorteile bietet die Preisänderungsklausel?
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Auf Grund der Preisänderungsklausel werden die Preise je nach Situation nach oben oder nach unten angepasst. Dies ermöglicht lange Vertragslaufzeiten. Änderungskündigungen zum Zwecke der Preisanpassung unter Berücksichtigung der Form- und Fristenerfordernisse sind dann nicht erforderlich.
Das Fernwärmeversorgungsunternehmen muss dann außerdem nicht gleich zu Beginn des Vertrages wegen möglicher künftiger Kostenerhöhungen einen Risikozuschlag einrechnen.
